Unsterblich-Prozess

Angeklagte Unsterblich-Neonazis und Gewerkschafter nach Angriff auf Gewerkschafter im Ernst-Kirchweger-Haus
Verteidigung Harald Karl (Verteidiger für die zwei Gewerkschafter)
Richter Michael Tolstiuk
Staatsanwalt Hans-Peter Kronawetter
wichtige Zeug*innen Bezirksdirektor Toth
Beweismaterial Videoaufnahmen
[efstoggles class=“yourcustomclass“] [efstoggle active=“active“ title=“Was bisher geschah“] Am 27. Oktober 2013 haben etwa 30 Neonazis der „Unsterblich“ – eines 2013 vom Verein ausgeschlossenen rechtsextremen Fanklubs der Austria Wien – die Räumlichkeiten der ATIGF (Föderation der Arbeiter und Studenten aus der Türkei in Österreich) im Ernst-Kirchweger-Haus (EKH) gestürmt. Zu diesem Zeitpunkt fand dort gerade ein Treffen kommunistischer Gewerkschafter*innen statt. Diese wurden von den mit Holzstangen bewaffneten Rechtsextremen angegriffen. Ein Gewerkschafter erlitt dadurch u.a. eine Schädelprellung. Schließlich konnten die Unsterblich-Eindringlinge aus dem Haus vertrieben werden. Sie deckten sich allerdings bei einer nahen Baustelle mit Material für einen weiteren Angriff ein, konnten jedoch zuvor in die Flucht geschlagen werden. Neun von ihnen wurden später verhaftet und – auf freiem Fuß – angezeigt. Die anderen Unsterblich-Mitglieder wurden nicht mehr ausgeforscht.

Die Anklage gegen die Angreifenden lautet auf Hausfriedensbruch und in einem Fall zusätzlich Körperverletzung. Obwohl zwei Personen nahe des EKH beim Zeigen des Hitlergrußes gesehen und zweifelsfrei identifiziert wurden, ist der Anklagepunkt Wiederbetätigung fallen gelassen worden.

Vor Gericht stehen nun nicht nur sieben der angreifenden Neonazis, auch zwei Gewerkschafter sitzen unter dem Vorwurf der Körperverletzung mit ihnen auf der Anklagebank. Die Anklage behandelt den Überfall bewaffneter Neonazis wie eine Kneipenschlägerei, vom rechtsextremen Hintergrund ist in der Anklageschrift kein Wort zu lesen. Einzig die Zuständigkeit von Staatsanwalt Kronawetter – zuständig für politische Delikte im Bereich der Staatsanwaltschaft Wien – lässt darauf schließen.
[/efstoggle] [efstoggle title=“Rechtslage“]

§ 123 StGB Hausfriedensbruch (Auszug)

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) […]

§  83 StGG  Körperverletzung (Auszug)

1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) […]

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