Beschwerden nach Push-Back

BeschwerdeführerAyoub N., wurde am 28.9.2020 mit weiteren Personen von der Polizei in Österreich aufgegriffen & nach Slowenien (und von dort über Kroatien nach Bosnien) zurückgewiesen
BeschwerdeführervertreterClemens Lahner
Zuständiges GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark
Art der BeschwerdenMaßnahmen- und Richtlinienbeschwerde
RichterErich Kundegraber
BehördenvertreterKlaus Kelz - am 1. Tag
Klaus Mayrhofer - ab Tag 2 (LPD Steiermark)
Dolmetscherarabisch, um zu überprüfen ob Übersetzung aus der Video-Stellungnahme korrekt ist
Wichtige Zeug*innenInterviewerin der vorher angefertigten Stellungnahme, beteiligte Polizist*innen
BeweismaterialVideo-Stellungnahme vom BF, da er im eigenen Beschwerdeverfahren nicht anwesend sein kann
Definition "Push-Back"sofortige Zurückweisungen von Geflüchtete an der Grenze ohne die Möglichkeit einen Asylantrag zu stellen

Worum geht es?

Der Betroffene, der Beschwerdeführer Ayoub N. gibt an, am 28.9.2020 mehrmals um Asyl gebeten zu haben, als er die steirische Grenze übertrat. Die beteiligten Polizist*innen hätten den Asylantrag jedoch nicht aufgenommen, sondern ihn und seine Begleiter nach Slowenien überstellt. Ein solches Vorgehen wird als Push-Back bezeichnet und ist rechtswidrig.

Der Grund dafür liegt im Asylrechtssystem: Der Antrag auf internationalen Schutz kann meist nur persönlich und im Inland gestellt werden, das heißt: Es braucht zuerst einen Grenzübertritt. Bis zur Entscheidung, ob Asyl gewährt wird oder nicht, besteht Abschiebeschutz, Ayoub N. hätte sich also nach seinem Antrag auf internationalen Schutz legal in Österreich aufhalten dürfen.

Das Verwaltungsgericht muss nun beurteilen, ob die steirischen Polizist*innen rechtswidrig gehandelt haben, in dem sie Ayoub N. nach Slowenien überstellt haben (Maßnahmenbeschwerde), sowie, ob sie dem Grundsatz der Unvoreingenommenheit gefolgt sind und die Amtshandlung samt Personendurchsuchung vollständig dokumentiert haben (Richtlinienbeschwerde).

Für den Fall, dass den Beschwerden stattgegeben werden, kann der 20-jährige Marokkaner aber nicht einfach nach Österreich zurückgeholt werden, denn er sitzt noch immer ohne Papiere in Bosnien fest. Ayoub N. könnte maximal eine finanzielle Entschädigung erhalten und es würde offiziell festgestellt, dass das Vorgehen der Polizei rechtswidrig war. Bekommt er also recht, macht das die illegale Amtshandlung nicht ungeschehen.

Im Gegensatz dazu geht man mit solchen Beschwerden, die erst im Nachhinein möglich sind, ein erhebliches finanzielles Risiko ein. Daher steht bei einer solchen Beschwerde vor allem das Schaffen einer Öffentlichkeit für das Fehlverhalten der Behörden im Mittelpunkt. Sie zeigen die Praxis der Polizei auf und können Anlass sein, um politische und personelle Konsequenzen innerhalb des Polizeiapparats voranzutreiben. Beim aktuellen Verfahren zeigt sich einmal mehr, dass diese Zurückweisung kein Einzelfall ist. Push-Backs müssen als ein Teil von Kettenabschiebungen und eines strukturellen Vorgehens begriffen werden, um Geflüchtete daran zu hindern, in Österreich bzw. der EU ihr Grundrecht auf Asyl einzufordern.

Was ist passiert? 

Beschwerdeführer Ayoub N. berichtete in einem für die Verhandlung aufgenommenen Videointerview von seiner gewaltsamen Überstellung von Österreich nach Slowenien durch die österreichische Polizei und der anschließenden Kettenabschiebung über Kroatien nach Bosnien.

N. gab an, dass er sich am 28.9.2020 mit vier weiteren Personen aus Marokko etwa 20 km hinter der österreichischen Grenze (Grenzgebiet in Bad Radkersburg) befand – also bereits auf österreichischem Boden – als er von anderen Menschen auf der Flucht gewarnt wurde, dass die Polizei auf der Suche nach vermeintlich irregulär eingereisten Personen sei. Etwa 10 Minuten danach wäre die Gruppe von einem zivilen Polizeiauto aufgehalten worden. Aus Angst vor einem Push-Back nach Slowenien, hätten sich N. und seine Begleiter entschieden zu fliehen. Ihr Ziel war eigentlich ein nahegelegenes Dorf, um einen Bus nach Graz zu nehmen und von dort weiter mit dem Zug nach Wien zu fahren. Dort wollten sie Asyl beantragen.

Es folgte ein massives Polizeiaufgebot, die Gruppe junger Männer versteckte sich nach N.s Angaben in einem Maisfeld am Boden hockend vor der Polizei, es regnete. Nach etwa einer Stunde wäre die Gruppe von der Polizei aufgegriffen und auf einen angrenzenden Waldweg gebracht worden. In seiner Stellungnahme schilderte N. eindrücklich und authentisch, wie ihn das Verhalten der Beamtinnen und die Zurschaustellung der Macht schockiert hatte. Er berichtete, mehrfach das Wort „Asyl“ auf Deutsch, Englisch und Französisch gesagt zu haben, jedoch keiner der Beamtinnen hätte darauf reagiert. Lediglich auf seine Aussage, dass sie Marokkaner seien, reagierten sie mit abfälligem Tonfall. Die Polizei hätte die Gruppe erniedrigend und wie Terroristen behandelt. Während der Anhaltung im Wald und bei Regen wären N. und seine Begleiter durchsucht und gezwungen worden, sich teilweise auszuziehen. Dabei soll seine Jacke einfach auf den nassen Boden geworfen worden sein. Während der ersten Durchsuchung und der anschließenden Anhaltung sollen sie weder Essen noch zu Trinken bekommen haben, während die Polizist*innen vor den Augen der hungrigen Personen gegessen hätten. 

Nach einiger Zeit wurden sie in der etwa 15 km entfernten Grenzübertrittstelle Sicheldorf untergebracht, wo sie erneut durchsucht wurden. Außerdem hätten sie sich komplett entkleiden müssen, danach wären Fotos von ihnen gemacht sowie ihre Fingerabdrücke abgenommen worden. In der Videoeinvernahme beschrieb N. das Vorgehen der Polizei als sehr erniedrigend. Im Anschluss an die Untersuchung wären sie in nasser Kleidung in eine Zelle gesperrt worden. Auch hier habe N. mehrfach versucht, einen Antrag auf Asyl zu stellen, erneut sei er jedoch ignoriert und ihm sein Recht verwehrt worden. Auch zu diesem Zeitpunkt hätten sie kein Essen oder Trinken bekommen, zu keinem Zeitpunkt sei ihnen erklärt worden, was mit ihnen passiere. Nach einiger Zeit wären slowenische Polizist*innen gekommen, die sie jedoch ebenfalls nicht gefragt hätten, ob einer der Aufgegriffenen einen Asylantrag stellen wolle. Als N. und seinen Begleiter klar wurde, dass es sich bei den anderen Beamtinnen um die slowenische Polizei handle, sei für sie eine Welt zusammengebrochen. Sie wussten, was nun passieren würde: Die Gruppe würde durch Kettenabschiebung an einen Ort außerhalb der EU gebracht werden.

Die slowenischen Behörden hätten sich, so schien es für N., innerhalb weniger Minuten gemeinsam mit der österreichischen Polizei darauf geeinigt, die aufgegriffenen Personen zurück nach Slowenien „zu pushen“. Kurz darauf soll die Gruppe auf eine slowenische Wache gebracht worden sein, wo sie zumindest in einem warmen Raum festgehalten worden und zu Essen bekommen hätten.

Drei Personen unter ihnen, die zu diesem Zeitpunkt minderjährig waren, wurden laut N. in ein Camp für Minderjährige an der italienischen Grenze gebracht. Mit den volljährigen Personen wäre nicht gesprochen worden, ihnen wäre lediglich eine Geldstrafe von 500 € für die „illegale Einreise“ angedroht worden. Am nächsten Morgen sollen die Menschen auf eine kroatische Polizeistation gebracht wurden sein und danach gemeinsam mit 10 pakistanischen Menschen nach Bosnien überführt worden. Eine vermutliche Spezialeinheit der bosnischen Behörden (schwarz gekleidet und vermummt) hätte dort auf sie gewartet und sich zunehmend aggressiv ihnen gegenüber verhalten. Sie hätten begonnen, die Geflüchteten zu schlagen. Da sei es N. und den anderen gelungen zu fliehen.

Push-Back Alarm Austria

Seit Februar 2021 gibt es eine 24h-Hotline namens Push-Back Alarm Austria, deren Zweck es ist, illegale Push-Backs an der österreichischen Grenze zu dokumentieren. Die zentrale Funktion der Initiative ist es Zeug*innen bereitzustellen und die Vielzahl von beobachteten illegalen Push-Backs aus Österreich, die häufig zu einer Kettenabschiebung über Slowenien und Kroatien bis nach Bosnien führen, in der Öffentlichkeit zu kritisieren. Gruppen, wie das Border violence monitoring network dokumentieren mittlerweile die rechtswidrige Praxis in verschiedenen Ländern.

Der derzeit am Landesverwaltungsgericht in Graz verhandelte Push-Back ist dabei kein Einzelfall: Laut einer parlamentarischen Anfrage, finden die meisten Rückweisungen im südsteirischen Grenzgebiet statt. 

So kam auch im Laufe des Verfahrens heraus, dass im Jahr 2020 insgesamt 181 Personen in diesem Bereich von den Behörden aufgegriffen, und anschließend 162 davon nach wenigen Stunden oder am Morgen nach dem Aufgriff nach Slowenien zurückgewiesen wurden. 

Die gewaltsamen Kettenpushbacks aus Österreich, Italien und Slowenien nach Kroatien und Bosnien sind auch dem Europaparlament nicht verborgen geblieben. MEP Bettina Vollath brachte am 21.04.2021 dazu eine dringlichen Anfrage an die EU-Kommission ein.

vorherige Beschwerden wegen Push-Backs in Spielfeld

Ab April verhandelte das Landesverwaltungsgericht in Graz 25 Beschwerden rund um die Frage der Rechtmäßigkeit des Handelns der Polizeibeamten in Spielfeld im Jahr 2016. Dem überwiegenden Teil wurde dabei Recht gegeben und die beanstandeten Amtshandlungen als rechtswidrig qualifiziert. So entschied das Gericht zum Beispiel, dass mehrere Rückweisungen rechtswidrig waren, da die Absicht einen Asylantrag zu stellen, von der Behörde durch den Einsatz  eines ungeeigneten Dolmetschers vereitelt wurde.

In einem anderen Verfahren kam das Gericht zu dem Schluss, „dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hatte, bei der Einreise einen Asylantrag zu stellen“ und die erfolgte Rückweisung dadurch ebenfalls rechtswidrig war. Ausführlich dokumentiert wurden diese Prozesse von Border Crossing Spielfeld, zum Beispiel in ihrem Buch „Grenzerfahrungen“ 

Prozessverlauf

erster Verhandlungstag

Am 02.03.2021 fand am Landesverwaltungsgericht Steiermark der erste Prozesstermin gegen die Landespolizeidirektion (LPD) Steiermark statt. In einem 50-minütigen Videointerview von Ayoub N., das vorab in Bosnien aufgezeichnet wurde, schilderte der Beschwerdeführer den Vorfall vom August 2020 und beantwortete ebenfalls vorab übermittelte Fragen des Richters.

Der zuständige Behördenvertreter, ein Jurist der LPD Steiermark, vertrat im Verfahren die Polizeibehörde und widersprach, wie zu erwarten war, den Aussagen von Ayoub N. Er beharrte darauf, dass seitens der “aufgegriffenen Personen” nicht um Asyl angesucht wurde. Auch wenn die Amtshandlung Monate her war und solche Aufgriffe im Grenzgebiet an der Tagesordnung stehen, gaben alle geladenen Polizeibeamtinnen übereinstimmend an, dass sie das Wort „Asyl“ kein einziges Mal vernommen hätten.

Am ersten Verhandlungstag wurden sieben von insgesamt 14 Zeug*innen befragt. Die meisten von ihnen waren Polizeibeamt*innen, die an der Fahndung, dem Aufgriff, den körperlichen Untersuchungen und der anschließenden Zurückweisung beteiligt waren. Fragen, wieso Ayoub N. und seine Begleiter sich nicht sofort freiwillig an die Polizei gewandt hätten, um Asyl anzusuchen, sondern sich versteckten und andere Versuche den Betroffenen unglaubwürdig darzustellen, konnte er selbst vor Gericht wegen seiner Abwesenheit nicht beantworten.

Das musste sein Anwalt für ihn übernehmen. So entgegnete er unter anderem, dass die gängige Praxis von Push-Backs in Österreich für Menschen auf der Flucht bekannt wäre und man deshalb nicht in grenznahem Gebiet von der Polizei aufgegriffen werden will, sondern versucht eine größere Stadt zu erreichen, um dort einen Asylantrag zu stellen.

Es wurde deutlich, dass die Polizei nicht bereit ist sich Fehlverhalten einzugestehen. Zum Vorwurf der fehlenden Dokumentation der Personenuntersuchung sagte der Polizeijurist zum Beispiel: „Das ist Teil des normalen Vorgangs und ist ausreichend dokumentiert. Die Amtshandlung erfüllt alle notwendigen Informationen bei einer Zurückweisung nach Fremdenpolizeigesetz. Es war ja eh nicht einmal eine Festnahme”.

Die vom Beschwerdeführer eindrücklich geschilderten Erfahrungen wurden immer wieder abgetan und als unglaubwürdig dargestellt. So wurde gefragt, warum man keine Beschwerde in Slowenien führen würde, oder die Vermutung aufgestellt, „dass das Anliegen nach Schutz ja nicht so dringend gewesen sein kann, wenn in Slowenien oder Kroatien nicht um Asyl angesucht wurde.“

Niemand wollte sich für die Entscheidung, die sieben Personen nach Slowenien zurückzuweisen, verantwortlich erklären, der Ablauf wurde laut Beamtinnen „dynamisch in der Gruppe“ festgelegt, es „hat sich so ergeben“. An Details konnte sich keiner wirklich erinnern: „Irgendwer muss es schon gesagt haben. Wer uns diesen Auftrag gegeben hat, weiß ich nicht.“ Auf die kritischen Nachfragen des Richters entgegnete der Polizeizeuge nur: „Da die Personen innerhalb des 10km Bereichs aufgegriffen wurden, wurde eine Rückweisung durchgeführt. Sie hatten kein Visum dabei. Da ist es nicht üblich zu fragen, ob sie um Asyl ansuchen.“ Auf die Frage des Richters, inwiefern man die Gruppe Geflüchteter darüber informiert hätte, was weiter mit ihnen passieren würde, entgegnete einer der Zeugen: „Am Ende des Prozederes wurde den Aufgegriffenen ein Informationsblatt auf Arabisch ausgehändigt, mündlich habe ich ihm nichts mitgeteilt.“

Für die Darstellungen des Beschwerdeführers gibt es vor Gericht keine weiteren Zeug*innen, wonach nun Aussage gegen Aussage steht. So verneinen alle befragten Polizist*innen die geschilderten Erniedrigungen vehement. Dennoch wurde auch vor Gericht deutlich, dass abschätzige Aussagen, wie „Es wurde versucht mit Englisch, aber die Kommunikation war sehr schwierig“, die teilweise belächelnd begleitet wurden, nicht gerade für die nötige Unvoreingenommenheit sprechen.

Auch nach dem Prozesstag bleiben viele Fragen offen. Doch eins zeichnet sich deutlich ab: Dieser Polizeieinsatz war einer von vielen und auch die Zusammenarbeit mit Slowenien klappt den Zeug*innen zufolge reibungslos: „Die slowenische Polizei fragt nicht, ob ein Asylantrag vorliegt, sondern nimmt die Personen sofort entgegen.“ Auch wenn diese Behauptung vom Verteidiger des Beschwerdeführers angezweifelt wurde, so wirkten die Aussagen der Polizist*innen am ersten Verhandlungstag nicht, als wären sie bereit Verantwortung für mögliches Fehlverhalten zu übernehmen.

zweiter und dritter Verhandlungstag

Der Beschwerdeführervertreter, der Anwalt Clemens Lahner, legte am zweiten Prozesstag ein weiteres Videointerview und die dazugehörige Abschrift vor. Es handelte sich hierbei um die Aussage einer Person die mit dem Beschwerdeführer nach Österreich kam und ebenfalls von der Polizei aufgegriffen und anschließend zurückgewiesen wurde. Da dieses Video nicht vor Gericht abgespielt wurde, ist über den Inhalt bisher wenig bekannt. Es ist aber davon auszugehen, dass die Schilderungen im vorgelegten Interview sich mit denen des Beschwerdeführers decken, da dieser Beweis von seinem rechtlichen Beistand vorgebracht wurde. 

Anschließend wurde mit der Befragung weiterer am Einsatz beteiligter Polizeischüler*innen fortgesetzt, deren Aussagen sich zu großen Teilen denen ihrer Kolleg*innen deckten. Neu waren lediglich die Feststellungen, wonach die im Maisfeld aufgegriffenen Personen dreckige Kleidung trugen und eine Person am Bein verletzt war. Medizinische Versorgung gab es jedoch nicht.

Zum Abschluss des zweiten Verhandlungstages beantragte der Behördenvertreter den zuvor schon im Publikum anwesend gewesenen Fachbereichsleiter der fremden- und grenzpolizeilichen Abteilung um Auskunft über die Organisation, Weisungslage und technische Ausstattung der Dienststellen in diesem Bereich zu geben. Zum konkreten, in Beschwerde gezogenen Fall hat er selbst keinerlei Wahrnehmungen, er kenne aber den grundsätzlichen Ablauf und die angefertigte Dokumentation vom Polizeieinsatz. Er machte klar, dass das Vorgehen an diesem Tag keine Besonderheit darstellte. Auch für die zuständigen Richter klangen seine Aussagen nach einem standardisierten Vorgehen. Auf die Frage wer darüber entscheidet ob ein Asylantrag gestellt wird, entgegnete der Zeuge dass man grundsätzlich auf das Wort „Asyl“ warten würde, es wäre ja „in fast allen Sprachen international sehr ähnlich“, Vorschriften welche Fragen an im Grenzbereich aufgegriffene Personen gestellt werden, gibt es laut seiner Aussage nicht: „Man kommuniziert so gut, wie es die Sprachmöglichkeiten zulassen.“ Warum sich die Personen komplett entkleiden mussten oder zu keinem Zeitpunkt Dolmetscher hinzugezogen wurden, obwohl keinerlei Verständigung möglich gewesen sei, konnte er nicht zufriedenstellend beantworten.

Interessanterweise bezeichnete eine Polizeischülerin die aufgefundene Gruppe von Personen als Flüchtlinge, auch der Fachbereichsleiter verwendete das Wort „Asylwerber“ für entsprechende Aufgriffssituationen. Diese Begriffe deuten darauf hin, dass Menschen, die die Grenze nach Österreich überqueren, in den allermeisten Fällen das Recht auf Asyl in Anspruch nehmen würden, wenn man sie ließe. Doch so waren sich erneut alle Zeug*innen einig, das Wort „Asyl“ wäre nie gefallen und man frage auch nicht von sich aus nach, sondern würde nur die Daten aufnehmen die für die anstehende Zurückweisung nach Slowenien notwendig sind.

Am dritten Prozesstag wurde lediglich ein Polizeischüler befragt, da der ebenfalls geladene Dienstleiter erneut verhindert war. Am 21.05.2021 wird der Prozess voraussichtlich mit seiner Einvernahme fortgeführt. Es ist damit zu rechnen, dass danach die Beweisaufnahme abgeschlossen sein wird und das Urteil erst Wochen später schriftlich ergeht.

vierter Verhandlungstag

Am letzten Prozesstermin wurde der bisher verhinderte Polizeibeamte befragt. Er hatte den Bericht über die Amtshandlung verfasst. Im Gegensatz zu den anderen Polizeizeug*innen, gab er an sich kaum an die Geschehnisse zu erinnern und schilderte daher das Standardprozedere: Die Aufgegriffenen haben sich etwa komplett zu entkleiden, anschließend wird die slowenische Grenzpolizei telefonisch kontaktiert, um die Übergabe zu vereinbaren. Trotz seiner Erinnerungslücken war er sich aber sicher, dass zu keinem Zeitpunkt jemand „Asyl“ gesagt hätte.

Dass das Wort „Asyl“ jedoch sehr wohl gefallen ist, stützen die Aussagen den Beschwerdeführers und eines per Video angehörten Zeugens. Diese geben übereinstimmend an, sogar mehrfach um „Asyl“ gebeten zu haben. Der Anwalt des Beschwerdeführers, Clemens Lahner, strich weiters heraus, dass trotz offensichtlicher Sprachbarriere zu keinem Zeitpunkt ein Dolmetscher beigezogen wurde und ebenso nicht erhoben wurde, was die individuellen Gründe der Aufgegriffenen waren, die Grenze zu passieren. Auch die Besichtigung des unbekleideten Körpers sei rechtswidrig erfolgt, da kein ausreichender Anlass dazu gesetzt wurde. Im Zuge der Richtlinienbeschwerde führte der Anwalt aus, dass die Polizist*innen ihre Voreingenommenheit darin manifestierten, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Amtshandlung kein Essen erhielt und ihm auch keine Dokumente ausgehändigt wurden, die ihn über das Prozedere informierten.

Der Behördenvertreter brachte dahingehend vor, dass es den Beamt*innen an einem Motiv fehle, den Asylantrag nicht anzunehmen. Vielmehr würden sie im Wissen handeln, dass die Nichtannahme eines solchen Antrages für sie strafrechtliche Folgen nach sich ziehen könnte. Die Entkleidung des Beschwerdeführers argumentierte er damit, dass dieser ja illegal und ohne Dokumente über die Grenze gekommen war. Erst durch eine Besichtigung des Körpers ließe sich die Gefahr entkräften, dass der Aufgegriffene Waffen am Körper festgeklebt habe oder es sich um einen Schlepper handele. 20.02.2022 online zu 5.

Entscheidung

Am 5. Juli 2021 erfolgte das Erkenntnis zur Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerde:
Die Zurückweisung des Beschwerdeführers am 28. September 2020 erfolgte rechtswidrig. Auch die Entkleidung und die Durchsuchung stufte das Gericht als rechtswidrig ein. Der Beschwerdeführer wurde durch die gesetzten Maßnahmen in seinem Recht auf Achtung der Menschenwürde und dem Recht auf ausreichende Dokumentation verletzt.

Herauszustreichen ist, dass das Gericht feststellte, dass sogenannte „Push-Backs“, das heißt rechtswidrige und formlose Zurückweisungen ohne die Möglichkeit einen Asylantrag zu stellen, in Österreich teilweise methodisch Anwendung finden würden. Auch die Abwicklung mit den slowenischen Behörden weist auf ein koordinierten Vorgehen hin: „Der Umstand, dass die slowenische Polizei die Zurückgewiesenen offensichtlich ohne nähere Befragung übernimmt, lässt sich in der darauffolgenden Kettenabschiebung nach Kroatien und letztendlich nach Bosnien und Herzegowina begründen.“

Die Asylkoordination und Push-Back Alarm Austria in ihrer Aussendung dazu: „Gericht bestätigt systematische Menschenrechtsverletzungen durch österreichische Polizei.“ Die LPD Steiermark hat mittlerweile außerordentliche Revision gegen diese Entscheidung eingelegt und das obwohl nur 3 Wochen nach dieser Entscheidung ein weiterer Fall bekannt wurde, gegen den der Betroffene in Beschwerde zog. 

Rechtslage

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.

Achtung der Menschenwürde § 5 Abs. 1 Richtlinienverordnung (RLV)

Üben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt aus oder nehmen sie Freiwilligkeit in Anspruch (§ 4), so haben sie dafür zu sorgen, daß die für ihr Einschreiten maßgeblichen Umstände später nachvollzogen werden können. Soweit dies hiezu erforderlich ist, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, Namen und Adressen von Menschen zu ermitteln, die über das Einschreiten Auskunft geben können.

Dokumentation § 10 Abs 1 Richtlinienverordnung (RLV)

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen, an der Einreise zu hindern.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, in das Bundesgebiet einzureisen oder die eingereist sind, bei Landgrenzübergangsstellen anlässlich der Grenzkontrolle sowie auf Flugplätzen, in Häfen und im Zugsverkehr innerhalb des Grenzkontrollbereiches an der Einreise oder Weiterreise zu hindern (Zurückweisung), wenn

1. deren Einreise nicht rechtmäßig ist;

2. gegen sie ein gültiges Einreiseverbot oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und ihnen kein Visum zur Wiedereinreise (§ 26a) oder keine Wiedereinreisebewilligung (§ 27a) erteilt wurde;

3. ein Vertragsstaat mitgeteilt hat, dass ihr Aufenthalt im Gebiet der Vertragsstaaten die öffentliche Ordnung oder nationale Sicherheit gefährden würde, es sei denn, sie hätten einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen von Österreich erteilten Einreisetitel;

4. sie zwar zur rechtmäßigen Einreise berechtigt sind, aber bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

a) ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat gefährden würden;

b) sie ohne die hierfür erforderlichen Bewilligungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;

c) sie im Bundesgebiet Schlepperei begehen oder an ihr mitwirken werden;

5. sie keinen Wohnsitz im Inland haben und nicht über die Mittel zur Bestreitung der Kosten ihres Aufenthaltes und ihrer Wiederausreise verfügen;

6. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie wollten den Aufenthalt im Bundesgebiet zur vorsätzlichen Begehung von Finanzvergehen, mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten, oder zu vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften benützen.

(3) Über die Zulässigkeit der Einreise ist nach Befragen des Fremden auf Grund des von diesem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden. Die Zurückweisung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Verwaltungsgericht des Landes festgestellt worden ist.

§ 41 FPG Hinderung an der Einreise und Zurückweisung Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)

Jeder Grenzübergangsstelle ist ein Grenzkontrollbereich zugeordnet; dies ist der im Inland gelegene Bereich innerhalb von 10 Kilometern im Umkreis der Grenzübergangsstelle.

Grenzkontrollbereich § 7. Abs. 1 Grenzkontrollgesetz

Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.

§ 12 1. Abschnitt: Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens
Faktischer Abschiebeschutz
Asylgesetz 2005

Ort und Termine

Landesverwaltungsgericht Steiermark
Salzamtsgasse 3
8010 Graz

Prozesstermine

  1. Prozesstag: Di., 02.03.2021
  2. Prozesstag: Mi., 07.04.2021
  3. Prozesstag: Mo., 10.05.2021
  4. Prozesstag: Fr., 21.05.2021

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