Angeklagter | Hüseyin S., nahm an einer Demonstration gegen den Akademikerball am 24.01.2014, an den Protesten gegen den Aufmarsch der Identitären am 17.05.2014 und an den Protesten gegen das „Fest der Freiheit“ am 04.06.2014 teil |
Verteidigung | Nadja Lorenz |
Richter | Andreas Böhm |
Staatsanwalt | Hans-Peter Kronawetter |
wichtige Zeug*innen | Polizist*innen die am 24.01, 17.05. bzw. am 04.06. beteiligt waren |
Beweismaterial | Videoaufnahmen |
Hüseyin S. wurde am Rande der Proteste gegen das rechte „Fest der Freiheit“ am 4. Juni 2014 in Wien festgenommen und sitzt seither in der Justizanstalt Josefstadt in Untersuchungshaft. Ihm drohen bis zu drei Jahre Haft.
Beamt*innen der Polizei geben an, ihn am 4. Juni als jenen wiedererkannt zu haben, der ihnen schon bei der Demonstration am 24. Jänner gegen den Akademikerball und bei Demonstration gegen den Aufmarsch der Identitären am 17. Mai in Wien unangenehm auffiel. Auf dem Weg nach Hause wurde Hüseyin in der U-Bahn-Station Schottenring von mehreren Polizist*innen von hinten überwältigt und musste daraufhin ins Krankenhaus gebracht werden. Nach seiner Behandlung dort kam er in Untersuchungshaft. An seiner Festnahme waren über 20 Beamt*innen beteiligt. Ihm wird Widerstand gegen die Staatsgewalt und schwere Körperverletzung vorgeworfen.
So wie Josef S., wird auch Hüseyin S. Landfriedensbruch (am 24. Jänner und 17. Mai) und Rädelsführerschaft (17. Mai) vorgeworfen, außerdem versuchte absichtliche schwere Körperverletzung, vollendete und versuchte schwerer Körperverletzung und versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt. Der Angeklagte bekennt wird sich für eine schwere Körperverletzung schuldig – er gesteht am 24. Jänner eine Polizeibeamtin angegriffen zu haben in den weiteren angeklagten Punkten bekennt er sich nicht schuldig.
Laut APA-Meldung vom 31. Juli wirft Staatsanwalt Hans-Peter Kronawetter ihm vor, am 24. Jänner „von Anfang […] die Absicht“ gehabt zu haben, „sich der Zusammenrottung hunderter Demonstranten anzuschließen mit dem Ziel, in dieser Zusammenrottung Gewalttaten gegen einschreitende Polizeibeamte zu setzen. Dafür war er mit Fahnenstangen aus Holz ausgerüstet“, heißt es in der Anklageschrift weiter.
Außerdem soll er am 17. Mai im Bereich der Bellaria/Landesgerichtsstraße gegen die Sperrkette der Polizei „gedrückt“ und „nicht mehr feststellbare Polizeibeamte“ mit Steinen und Flaschen beworfen haben.
Es wurde bisher nur ein Verhandlungstag angesetzt, an dem vier Zeug*innen geladen sein werden, auch Verteidigerin Nadja Lorenz geht von einem einzigen Prozesstag aus.
§ 274 Strafgesetzbuch (StGB) Landfriedensbruch (Auszug)
(1) Wer wissentlich an einer Zusammenrottung einer Menschenmenge teilnimmt, die darauf abzielt, daß unter ihrem Einfluß ein Mord (§ 75), ein Totschlag (§ 76), eine Körperverletzung (§§ 83 bis 87) oder eine schwere Sachbeschädigung (§ 126) begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer an der Zusammenrottung führend teilnimmt oder als Teilnehmer eine der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen ausführt oder zu ihrer Ausführung beigetragen hat (§ 12), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) […]
§ 87 StGB Absichtliche schwere Körperverletzung (Auszug)
(1) Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) […]
Anmerkung: Körperverletzungen von Beamten während ihrer Dienstausübung gelten unabhängig vom Grad der Verletzung als schwere Körperverletzung.
§ 126 StGB Schwere Sachbeschädigung (Auszug)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer eine Sachbeschädigung begeht
[…] […] […] […] […] durch die der Täter an der Sache einen 3 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.(2) Wer durch die Tat an der Sache einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 270 StGB Tätlicher Angriff auf einen Beamten (Auszug)
(1) Wer einen Beamten während einer Amtshandlung (§ 269 Abs. 3) tätlich angreift, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) […]
§ 269 StGB Widerstand gegen die Staatsgewalt (Auszug)
(1) Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall einer schweren Nötigung (§ 106) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Amtshandlung nötigt.
(3) […]
(4) […]
Landesgericht Wien
Wickenburggasse 22
1080 Wien
Termine:
1. Prozesstag – 18.08.2014 (Urteilsverkündung)
Bitte einloggen um Inhalte einzureichen!