Anatolische Föderation

Übersicht

Angeklagtefünf Vorstandsmitglieder und ein, dem Verein nahestehender Aktivist des türkisch-linken Vereins "Anatolische Föderation Österreich"
VorwürfeMitgliedschaft und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung
wichtige Zeug_innenPersonen die sich u.a. am 1.Mai-Aufmarsch 2015 beteiligten, weitere Aktivist_innen des Vereins, Personen eines Busunternehmens, der Arena Wien, der KPÖ und Mieter_innen bei denen einzelne Beschuldigte gemeldet waren
Beweismaterialu.a. Lichtbilder von Kundgebungen & Demonstrationen, Auswertungen der Hausdurchsuchungen und Observationen, Aussagen aus Beschuldigten- und Zeuginnenvernehmungen

Anklage

Als Vorstandsmitglieder und Sympathisant_innen des in Wien registrierten, migrantischen Kulturvereins „Anatolische Föderation Österreich“ wird den sechs Beschuldigten vorgeworfen sich als Mitglieder einer terroristischen Vereinigung, nämlich der als terroristische Gruppe gelisteten DHKP-C, beteiligt zu haben.Für die Staatsanwaltschaft Wien hat die Vereinigung DHKP-C zum Ziel, die Staatsordnung in der Türkei zu zerschlagen und terroristische Attentate, vorwiegend in der Türkei, zu verüben. Diese Straftaten sollen von den hier Angeklagten wissentlich und durch „für die Öffentlichkeit wahrnehmbare Propagandahandlungen“ gefördert worden sein.

Die in der Anklageschrift aufgeführten Unterstützungshandlungen umfassen jedoch hauptsächlich Aktivitäten, die in einem legalem Rahmen stattfanden. Diese waren öffentlich angekündigt und reagierten vor allem als politischer Protest gegenüber Menschenrechtsverletzungen in der Türkei, aber auch in Deutschland und Österreich. Der vielfach kritisierte Paragraph der terroristischen Vereinigung (bzw. in anderen Verfahren der „kriminellen Vereinigung“) wird hier genutzt, um eine migratinsche, linke Gruppierung als vermeintliche „Vorfeldorganisation“ und als „legaler Arm“ einer terroristischen Organisation in Österreich vor Gericht zu stellen. Ob die hier zur Last gelegten Unterstützungs- und Propagandahandlungen ausreichen, wird ein Schöff_innengericht entscheiden, bisher sind sechs Prozesstage angekündigt. Den Angeklagten drohen bis zu zehn Jahre Haft. Dabei ist für eine Verurteilung unerheblich, ob sie sich selbst an gewalttätigen Handlungen beteiligt haben.

DHKP-C steht für Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi, was so viel bedeutet wie „Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front“. Sie wurde 1994 gegründet und ist vor allem durch bewaffnete Angriffe auf staatliche Organe in der Türkei bekannt und wird deswegen verfolgt. Auf Drängen der Türkei wurde die DHKP-C bereits 2002 auf die EU-Terrorliste gesetzt. Das heißt es ist auch in Österreich strafbar, Mitglied dieser Organisation zu sein. Dazu meint SPÖ-Justizsprecher Jarolim: „Es sei bekannt, dass der türkische Präsident Erdoğan die EU-Terrorliste missbrauche, um gegen ihn gerichtete Stimmen, auch außerhalb der Türkei, verfolgen zu lassen. Unmittelbar mit Erstarken der AKP ließ die Türkei die Arbeiterpartei Kurdistans PKK und die DHKP-C auf die europäische Terrorliste setzen.“ Europaweit, wie in Frankreich, Griechenland, Deutschland, werden mutmaßliche Unterstützer_innen strafrechtlich verfolgt und zu Haftstrafen verurteilt. Die Strafverfolgung gegen die Anatolische Föderation in Wien reiht sich demnach in eine Reihe von Strafprozessen ein, die es kritisch zu begleiten gilt.

Die Anatolische Föderation Österreich

Die Anatolische Föderation Österreich, im Jahr 2004 gegründet, ist ein migrantisch-linker Kulturverein, der für Menschen mit Bezug zur Türkei einen Ort der kritischen Auseinandersetzung mit politischen Themen öffnet. Er versteht sich als antifaschistisch, antirassistisch und antiimperialistisch und tritt für einen sozialistischen Gesellschaftsentwurf ein. Neben politischen Veranstaltungen wie Kundgebungen, Lesekreisen und Diskussionsabenden organisiert der Verein auch Kultur- und Sportevents und bietet Sozial- und Rechtsberatungen für, aus der Türkei zugezogene, Mitmenschen an. Die Anatolische Föderation möchte durch ihre Arbeit eine kritische Gegenstimme zu Erdoğan und der derzeitigen AKP-Regierung stellen und setzt sich für eine progressive Veränderung in der Türkei, aber auch in Österreich, ein.

Ermittlungen & vorherige Prozesse

Im Mai 2015 begann das umfassende Ermittlungsverfahren gegen den Vereinsvorstand und Menschen aus dem Umfeld der Anatolischen Föderation. Anlass war der 1. Mai-Aufmarsch 2015 in Wien und der damit verbundene Verdacht der Gutheißung von und Aufforderung zu terroristischer Straftaten nach § 282a Abs 2 StGB. Zunächst standen vor allem Aktivist_innen im Zentrum der Strafverfolgungsbehörden, die sich an dieser Demonstration beteiligt hatten.

Prozesse in Deutschland:

Am 13. Oktober 2015 kam es zu polizeilichen Hausdurchsuchungen, mit Unterstützung von Sprengstoffhunden und der Sondereinheit Cobra, im Vereinslokal des Anatolischen Kulturvereins und mehreren Privatwohnungen. Anschließend kam es Vernehmungen von Beschuldigten und Zeug_innen auf umliegenden Polizeiinspektionen. Es wurden unter anderem Speichermedien, Mobiltelefone, Laptops, Spendenboxen, Konzerttickets, Zeitschriften, Bücher, Rechnungen, Fahnen, Transparente und Flugblätter beschlagnahmt und für weitere Ermittlungen ausgewertet. Als Reaktion auf die Hausdurchsuchung fand noch am selben Tag eine spontane Solidaritätskundgebungunter dem Motto „Repression gegen die Anatolische Föderation“ vor der Landespolizeidirektion Wien statt.

Um weitere Beschuldigte auszuforschen, und bestehende Verdächtigungen zu festigen, wurden mehrere Observationen gegen eine Beschuldigte durchgeführt. Zudem wurde eine „verdeckte Ermittlung“ durchgeführt, um in den sozialen Medien (wie Twitter und Facebook) weitere Beweise für die „Gutheißung von terroristischen Straftaten“ und die „Unterstützung einer terroristischen Vereinigung“ zu sammeln.

Am 25.4.2016 erhoben elf Personen Beschwerde und Einspruch wegen Rechtsverletzung, gegen sämtliche bisherigen von der Staatsanwaltschaft Wien erlassenen und von der Kriminalpolizei durchgeführten Anordnungen. Die Anschuldigungen gegen die zuständigen Ermittlungsbehörden umfassten verschiedenste Drohungen und Einschüchterungsversuche bei Vernehmungen. So sollen Polizeibeamt_innen zum Beispiel mit dem Verlust des Arbeitsplatzes, und dem Entzug der Studienberechtigung und des Aufenthaltstitels gedroht haben. Das Oberlandesgericht Wien erklärte sich für unzuständig und wies die Beschwerde mangels Beschwerdeerhebung gemäß § 106 Abs 4 und Abs 5 StPO zurück.

Im Laufe des Ermittlungsverfahrens wurden die, bei den Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Gegenstände, wie zum Beispiel Datenträger, Computer, Mobiltelefone und Zeitschriften, ausgewertet. Durch selbstgefertigte Lichtbilder, Internetrecherchen und Befragungen wurden weitere Beteiligte des 1.Mai-Aufmarsches 2015 ausgeforscht und anschließend vernommen. Außerdem wurden vorliegende Ermittlungsergebnisse des deutschen Generalbundesanwalts berücksichtigt – betreffend eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts auf „Bildung terroristischer Vereinigungen“ und „kriminellen und terroristischen Vereinigungen im Ausland“. Man übernahm zum Beispiel die Einschätzung, wonach Mitglieder der DHKP-C wiederholt Kulturvereine in Europa gründen würden, die anderen Aktivist_innen als Anlaufstelle und Treffpunkt dienen und somit als „legaler Arm“ der Terrororganisation genutzt würden.

Von April 2018 bis Februar 2019 kam es zu einzelnen Strafprozessen gegen 16 Beschuldigte am Wiener Landesgericht bezüglich der Vorwürfe der „Gutheißung von und Aufforderung zu terroristischen Straftaten“ betreffend des 1. Mai 2015. In einem Verfahren  auch wegen des 1. Mai 2017. Diese Prozesse endeten sowohl mit Freisprüchen, als auch mit bedingten Strafen von 3 bis 6 Monaten. Ein Teil der Urteile ist noch nicht rechtskräftig, da einzelne Beschuldigte weitere Rechtsmittel angekündigt haben. Die Vorwürfe zu „militärischer Aufmachung“ und „Terror-Propaganda“ auf Transparenten beim 1.Mai-Aufmarsch werden auch im anstehenden Prozess wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung eine zentrale Rolle spielen.

Berichte zu vorherigen Prozessen in Österreich:

Welche terroristischen Straftaten?

Die Anklageschrift verweist auf mehrere, der DHKP-C zugerechnete terroristische Straftaten. Diese sollen durch Propagandahandlungen der Beschuldigten unterstützt worden sein. Ein Beispiel ist die Geiselnahme vom 31.03.2015 in Istanbul. Dort nahmen zwei DHKP-C Aktivisten einen Staatsanwalt als Geisel. Dieser leitete die Ermittlungen zum Mord an dem 15-jährigen Berkin Elvan, der während der Gezi-Proteste am 16.06.2013 durch eine Tränengasgranate der Polizei schwer verletzt wurde und am 11.03.2014 verstarb. Sein Tod löste weitere Proteste in der Türkei aus. Die Öffentlichkeit warf den Ermittlungsbehörden vor, dabei die Wahrheit zu vertuschen und verlangte Gerechtigkeit und Aufklärung. Die beiden DHKP-C Aktivisten forderten die Veröffentlichung der Namen der Verantwortlichen. Über diesen Vorfall wurde international berichtet. Spezialeinheiten beendeten die Aktion, dabei starben die Geisel und beide Geiselnehmer. Am 1. Mai 2015 wurden unter anderem Fotos der beiden Geiselnehmer von Aktvist_innen bei der Demonstration über den Wiener Ring getragen. Für die Ermittlungsbehörden sprach das zugunsten des Vorwurfs der „Gutheißung von und Aufforderung zu einer terroristischen Straftat“.

Vorwürfe

Im Sommer 2013 wurden Yusuf Tas und Özgür Aslan in Österreich festgenommen und in weiterer Folge nach Deutschland ausgeliefert. Während der Auslieferungshaftzeit wurden zahlreiche Kundgebungen und Demonstrationen für die Freilassung der beiden organisiert. Zum Beispiel protestierten am 28.08.2013 zwei Aktivist_innen spontan im Eingangsbereich des Bundesministeriums für Inneres. Beide ketteten sich an die Eisenstäbe des Eingangstores hielten ein Plakat mit politischen Forderungen vor ihre Körper. 

Am 05.12.16 fand eine spontane Kundgebung vor der deutschen Botschaft statt, die für die Freiheit von Musa Asoglu protestierte. Dieser wurde in Zusammenhang mit dem Bombenanschlag auf das US-Konsulat in Ankara 2013 mit einem internationalen Haftbefehl gesucht. Im Dezember 2016 wurde er in Hamburg festgenommen und nach §129b (Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung im Ausland) zu 6 Jahren und 9 Monaten Haft verurteilt.

Die Anatolische Föderation beteiligte sich an der traditionellen 1. Mai-Demonstration 2015 in Wien mit einem eigenen Block unter dem Motto „Gegen Krieg, Rassismus, Bildungs- und Sozialabbau“, an dem sich bis zu 150 Personen beteiligten. Ihnen wird zur Last gelegt, in einer „militärischen Aufmachung“ aufgetreten zu sein, das heißt olivgrüne Hemden und rotem Halstuch mit goldumrandetem fünfzackigem Stern getragen zu haben, die laut BVT (Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) typisch für die DHKP-C seien. Mit dem Tragen von Transparenten, auf denen die Abbildungen der drei getöteten Aktivist_innenund Aufschriften wie „Helden sind unsterblich“und „Das Volk liebt euch sehr“, hätten sie sich, für eine breite Öffentlichkeit erkennbar, zur DHKP-C positioniert und die von ihnen begangenen terroristischen Straftaten gutgeheißen. Dies erfolgte in einer Art und Weise, die für viele umstehende Menschen sichtbar war, und damit die Gefahr der Nachahmung weiterer terroristischer Straftaten herbeiführen hätte können, so die Argumentation der Ermittlungsbehörden, der Staatsanwaltschaft und in weiterer Folge auch einzelner Richter_Innen während mündlicher Urteilsbegründungen in den oben bereits erwähnten Einzelprozessen.

Die Behörden gehen davon aus, dass seit mindestens zu Beginn der Ermittlungen im Mai 2015, die legale türkische Wochenzeitung „Yürüyüş“ im Verein vertrieben wurde. Das BVT sieht in diesem Medium die „Wiederspiegelung ideologischer Grundsätze der DHKP-C“ und richtet sich damit nach der Verbotsverfügung vom 31.03.15 des Bundesministeriums für Inneres in Deutschland, welches die „Yürüyüş“ als „direkt verordnete Publikation der DHKP-C“ betrachtet. In der Türkei ist sie hingegen legal zu erwerben. Die Behörden gehen davon aus, dass 250 Exemplare pro Woche aus dem Ausland importiert und für 4€ pro Ausgabe verkauft wurden.

Der Anatolischen Föderation wird zudem die Durchführung von Gedenkveranstaltungen in Erinnerung an getötete Antifaschist_innen vorgeworfen. Am 12.04.15 fand das Gedenken an die in Istanbul getöteten Aktivist_innen in den Räumlichkeiten der KPÖ statt. Die Ermittlungsbehörden entnehmen den Fotos der Internetseite, dass zwei der Angeklagten als Redner_innen fungierten und in einer „Gedenkpose“ mit gesenkten Blicken und erhobenen Fäusten Gesten zu sehen sind.
Am 10.05.15 wurde in den Vereinsräumlichkeiten der Anatolischen Föderation dem traditionellen Todestag eines türkischen Antifaschisten gedacht, der als Mitbegründer einer Vorläuferorganisation der DHKP-C gilt.

Am 14.05.15 organisierte der Verein ein Fußballturnier in Neunkirchen, wo „einschlägige“ DHKP-C nahe Bücher und Broschüren auslagen, u.a. die „Yürüyüş“. Die Ermittlungen schätzen den Tagesgewinn auf 4.000€ ein.

„Grup Yorum“ ist eine linke Protestband und zählt zu den erfolgreichsten Bands der türkischen Musikgeschichte. Sie wird der DHKP-C zugerechnet und erlebt seit Jahren massive Repression. Viele der Mitglieder waren bzw. sind in der Türkei in Haft. Dies führte dazu, dass einige „Grup Yorum“ Bands in Europa begründet wurden um weiterhin auftreten zu können, was aber aufgrund der zunehmenden Verfolgung und Auftrittsverbote immer mehr verunmöglicht werde.
Am 12.05.15 fand vor dem Türkischen Konsulat in Hietzing eine Kundgebung unter dem Namen „Gegen das Auftrittsverbot der Protestband „Grup Yorum“ statt.

Am 21.06.15 fand das alljährliche „Multi-Kulti“-Sommerfest in Neunkirchen statt, zu der die Band „Grup Yorum“ eingeladen war. Die Anatolische Föderation war eine der Veranstalter_innen.

Am 13.10.15 wurden bei den Hausdurchsuchungen 1600 Karten für das Konzert „Eine Stimme gegen Rassismus“ am 14.11.15 in Oberhausen (DE) gefunden, an dem auch „Grup Yorum“ auftrat. Der Kartenpreis belief sich auf 15€. Insgesamt waren 6000 Besucher_innen auf dem Konzert. Der Verein organisierte die Busreise von Wien aus. Die Busse wurde an der Grenze abgefangen und einer Ausweiskontrolle unterzogen. Insgesamt konnten die ermittelnden Behörden sieben in Österreich stattgefundene „Grup Yorum“ Konzerte feststellen.

Die alljährlich stattfindenden Feriencamps für Jugendliche und Familien würden der „ideologischen Schulung und Rekrutierung“ dienen. Einer der Angeklagten gilt als „offensichtlicher“ Organisator eines Wintercamps, das Ende 2014 in Belgien stattgefunden habe. Auf den gesicherten Datenträgern fanden die Behörden Fotos von Jugendlichen, die vermummt mit Transparenten der Revolutionären Jugend (DEV-GENC) posierten.

Der Verein soll über den Verkauf von Konzertkarten, der Zeitschrift „Yürüyüş“ dem Betreiben eines Kebabstandes in der Arena Wien, auf dem Donauinselfest und mithilfe von Spendenkampagnen Gelder eingenommen haben. Insgesamt gehen die Behörden von einer jährlichen Summe in Höhe von 165.000€ aus. Die Beschuldigten gaben an, damit zum Beispiel die Mietkosten des Vereinslokals, Konzertreisen oder „Taschengeld“ für in der Türkei inhaftierte politische Gefangene zu finanzieren.

Rechtslage

§ 278b StGB Terroristische Vereinigung

(1) (…)

(2) Wer sich als Mitglied (§278 Abs. 3) an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(3) Eine terroristische Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c)  ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d) betrieben wird.

§ 278c StGB Terroristische Straftaten (Auszug)

(1) Terroristische Straftaten sind

9a. Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a) oder
10. (…)

wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.(2) (…)

(3) Die Tat gilt nicht als terroristische Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet ist.

§ 278 Absatz 3 StGB Kriminelle Vereinigung

(3) Als Mitglied beteiligt sich an einer kriminellen Vereinigung, wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht oder sich an ihren Aktivitäten durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert.

§ 282a StGB Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten

(1) Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium oder sonst öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c Abs. 1 Z 1) bis 9 oder 10) auffordert, ist, wenn er nicht als an dieser Handlung Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise eine terroristische Straftat (§ 287c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10) in einer Art gutheißt, die geeignet ist, die Gefahr der Begehung einer oder mehrerer solcher Straftaten herbeizuführen.

Ort und Termine

Landesgerichtes für Strafsachen Wien
Wickenburggasse 22
1080 Wien

Saal 303

jeweils von 09.30 bis 14.30

Prozesstermine

  1. Prozesstag: Di., 26.02.2019
  2. Prozesstag: Mi., 27.02.2019
  3. Prozesstag: Mi., 06.03.2019
  4. Prozesstag: Fr., 08.03.2019
  5. Prozesstag: Di., 12.03.2019

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