Maßnahmenbeschwerden nach Rapidkessel

Beschwerdeführende (Abkürzung BF)28 Fußballfans, die am 16.12.2018 einer Identitätsfeststellung unterzogen, dafür über mehrere Stunden mit über 1300 weiteren Fans angehalten, durchsucht und anschließend weggewiesen wurden
Anwält_innen der BeschwerdeführendenChristian Podoschek, Gregor Parzer, Tamara Freudemann, Christian Kern, Manfred Arthofer
RichterWolfgang Helm
wichtige Zeug_innenweitere Betroffene & am Einsatz beteiligte Polizisten
Beweismaterialpolizeiliche Videoaufnahmen
Entscheidungen im RIS VGW-102/013/1837/2019
VGW-102/013/1600/2019
VGW-102/013/1627/2019

Was bisher geschah

Wie üblich reisten die Fußballfans von Rapid am 16.12.2018 gemeinsam in einen Fanmarsch zum Wiener Derby an. Doch 1338 von ihnen wurden vom Stadionbesuch abgehalten und bis zu sieben Stunden auf einem schmalen Weg oberhalb der A23 von der Polizei zwangsweise angehalten und eingekesselt. Medial und auch parlamentarisch war dieser Polizeieinsatz längere Zeit ein Thema, die Solidargemeinschaft „Rechtshilfe Rapid“ (ab sofort mit RHR abgekürzt) sprach kurz darauf in einer Stellungnahme vom „größte(n) Polizeiskandal in einer langen Liste von Ungeheuerlichkeiten gegenüber Fußballfans“.

Über Repression gegen Fußballfans haben auch wir schon berichtet, dennoch zeigte der mittlerweile als „Rapikessel“ bekannte Polizeieinsatz eine neue Eskalationsstufe: „Ein derart langer Freiheitsentzug einer derart großen Menschenmenge ist einzigartig“, so die RHR.

Die Kritik am Vorgehen der Polizei betraf vor allem die Tatsache, dass so viele Menschen stundenlang auf engstem Raum an einem gefährlichen Ort über mehre Stunden festgesetzt wurden.

Die Angehaltenen Fans kritisierten, dass erst nachdem man bereits knapp eine Stunde auf engsten Raum stand, es die erste Lautsprecherdurchsage der Polizei gab. Diese war für viele nicht verständlich oder wahrnehmbar, da diese von der gegenüberliegenden Seite der stark befahrenen Südosttangente aus erfolgte. Sie beklagten die fehlende Möglichkeit Toiletten aufzusuchen oder Getränke zu bekommen. Betroffene litten unter anderem an Unterkühlung, Schmerzen, Kollaps, Unterzuckerung, Panikattacken und akuten psychischen Belastungsreaktionen.

Laut Augenzeug_innenberichten wurden solidarische Menschen, die versuchten den Eingekesselten heiße Getränke zu bringen, abgewiesen. Auch mehrfach von Fans gerufene Rettungswägen sollen von der Polizei wieder weggeschickt wurden sein.

Die Polizei begründet die Anhaltung bis heute mit dem Verdacht auf verschiedene strafrechtliche Vorwürfe einzelner am Fanmarsch Beteiligter: vorsätzliche Gemeingefährung, versuchte Körperverletzungen bzw. tätlicher Angriff und Nötigung. Bis heute stellt sich nicht nur die RHR die Frage inwiefern „ein paar geworfene Schneebälle dafür geeignet sind, einen derart folgenschweren Einsatz auszulösen“. Denn schnell wurden Vermutungen aufgestellt, inwieweit das Vorgehen an diesem Tag vorher geplant war und inwieweit der Eingriff in die Grundrechte der vielen Fußballfans gerechtfertigt war.

Bereits nach einem Tag rief die RHR alle Betroffenen dazu auf sich mit ihnen in Verbindung zu setzen um gemeinsam dagegen vorzugehen und kritisierte das Vorgehen der Polizei aufs Schärfte: „Das gestrige Vorgehen der Polizei war völlig unverhältnismässig und ein gezielter Angriff auf die Rapid-Familie“

Nach den ersten Polizeimeldungen, die als „Verhöhnung für die Betroffenen“ bezeichnet wurde und nach Aussagen von vielen Betroffen viel das Resümee sehr deutlich aus:

Doch selbst wenn Sachen auf die Autobahn geworfen wurden, rechtfertigt ein Fehlverhalten Einzelner jedenfalls nicht den kollektiven, stundenlangen Freiheitsentzug von über 1.300 Menschen. Vielmehr wird zu untersuchen sein, ob die Autobahnsperre tatsächlich die Folge dieser Schneebälle war oder diese nicht ohnedies wie üblich planmäßig, jedoch eine Minute zu spät, durchgeführt wurde. Außerdem wird die Exekutive erklären müssen, warum der Bereich der Laaerberg-Brücke bei früheren Begegnungen mit Trettgittern verengt war, um den Marsch auf Distanz zur Autobahn zu halten und das dieses Mal nicht der Fall war. Die Polizei hat jahrelange Erfahrung mit dieser Problemstelle und trotzdem gab sie diese Route vor. Besonders grotesk ist zudem, dass Menschen, die gar nicht mit dem Pulk anreisten, in den bereits aufgezogenen Kessel geschickt wurden, ohne ihnen zu sagen, was ihnen die nächsten Stunden blüht.

http://www.rechtshilfe-rapid.at

Bis heute gab es keine Einvernahmen der betroffenen Rapidfans bezüglich möglicher strafrechtlicher Vergehen, auch wenn bis heute damit argumentiert wird, dass die Angehaltenen mögliche Zeug_innen für strafrechtliche Übertretungen seien könnten.

Kritik an Berichterstattung der LPD Wien

Durch das enorme Interesse der Öffentlichkeit, folgten auch mehrere Stellungnahmen seitens der verantwortlichen Polizeibehörde zum Vorgehen. Diese versuchte den Einsatz zu rechtfertigen und ging nicht auf die vielseitige Kritik ein, sondern versuchte weiter das Bild einer „gewaltbereiten Menge“ des Fanmarschs im öffentlichen Diskurs zu etablieren. Der Einsatz von Pyrotechnik wurde medial zu „Rauchgranate polnischen Fabrikats, die grundsätzlich nur für militärische Zwecke verwendet wird“. Untermalt wurde dies von zusammengeschnittenen Polizeivideos, die auf Twitter veröffentlicht wurden um ein möglichst aggressives und unkooperatives Bild der Fußballfans zu zeichnen. Diese Stimmungsmache über soziale Medien seitens der Polizei gilt es zu hinterfragen, auch in den hier zu verhandelten Beschwerden.

Auf die Dauer des Kessel angesprochen, wurde von der Polizei immer wieder mit dem „harten Kern“ der Fans argumentiert, diese sollen andere davon abgehalten haben sich nicht an der geforderten Identitätsfeststellung zu beteiligen. Dieser Behauptung widersprechen zahlreiche Aussagen Betroffener die sogar nach Bitten gegenüber der Polizei weiter in der Kälte ausharren mussten. Auch wurde immer wieder berichtet, dass es sehr lange gedauert hat bis überhaupt klar war warum der Fanmarsch nicht wie geplant ins Stadion weiterziehen konnte. Von der Anhaltung und den daraus resultierenden Identitätesfestellungen erfuhren viele Fans nur durch Mundpropaganda oder Postings in sozialen Medien.

Die schnelle Reaktion der Polizei über Twitter sorgte auch für Kritik, da sie zum Beispiel bereits um 16:07 bekannt gab, dass die Tatverdächtigen teilweise ausgeforscht worden waren. Wie die LPD Wien in ihrer Presseaussendung schreibt, waren ihr „einige Tatverdächtigen bereits von früheren Amtshandlungen namentlich bekannt“. Daraufhin stellte sich die Frage warum man dennoch 1.338 Fans dieser stundenlangen Einkesselung aussetzte.

Gemeinsam mit der RHR wurden 28 Maßnahmenbeschwerden, eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft und eine Richtlinienbeschwerde eingebracht. Außerdem wurde der Polizeieinsatz auch in einer dringlichen Anfrage im Bundesrat und einer parlamentarischen Anfrage behandelt und ein Prüfverfahren der Volksanwaltschaft eingeleitet.

Maßnahmenbeschwerden

Maßnahmenbeschwerden sind eine Möglichkeit sich rechtlich gegen unrechtmäßiges Polizeivorgehen zu wehren. Damit verbunden sind oft ein finanzielles aber auch rechtliches (z.B. Vorwurf wegen Verleumdung gegen Polizist_innen) Risiko. Du kannst diesen Weg nur gehen wenn du persönlich von der Maßnahme betroffen warst. Darunter fallen zum Beispiel wenn du Opfer eines tätlichen Angriffes durch die Polizei wurdest, oder die Vermutung hast, dass du dem Polizeibefehl gefolgt bist weil sie sonst ihren Befehl mit Zwang durchgesetzt hätte, darunter fallen zum Beispiel Identitätsfeststellungen, Anhaltungen, Festnahmen, Durchsuchungen und Wegweisungen. Beschwerden gegen die Polizei haben in der Praxis leider oft wenig Erfolg. Das Gericht entscheidet, ob das Vorgehen der Polizei rechtmäßig war oder nicht. Wenn du gewinnst, wird dir ein Aufwandsersatz zugesprochen. Rechtlich hat diese Beschwerde dennoch keinerlei Folgen, sie kann nur aufzeigen dass der Polizeieinsatz rechtswidrig war, was zum Beispiel dazu führen kann, dass weitere Verfahren wegen verwaltungs- oder strafrechtlichen Vorwürfen anders beurteilt werden. Für mehr Informationen empfehlen wir beim Rechtsinfokollektiv nachzulesen.

Verhandlungsverlauf

Vom 12.06. bis 12.07.2019 wurden an 18 Verhandlungstagen die insgesamt 28 Maßnahmenbeschwerden vor dem Wiener Verwaltungsgericht verhandelt. Der zuständige Richter hat zunächst alle Beschwerdeführenden einzelnen vernommen. Ab 1. Juli wurden alle Verfahren zusammengeführt, um Beweismaterial sowie Zeug_innen der Polizei und der Beschwerdeführenden gemeinsam zu behandeln.

Die Einvernahmen der Beschwerdeführenden waren erwartungsgemäß recht ident, schließlich haben alle Ähnliches erlebt. Sie berichteten von einem üblichen Fanmarsch zum Stadion, mit Gesängen und dem Einsatz von Pyrotechnik. Während der zuständige Richter immer wieder nachfragte, ob daran am besagten 16. Dezember etwas ungewöhnlich war, sagten die betoffenen Rapidfans aus, dass das einzig Ungewöhnliche das erhöhte Polizeiaufgebot war.

Zum Kessel selbst wurde vor allem gefragt, wann und ob es Durchsagen der Polizeibehörde gab und ob andere Fans die Betroffenen davon abhalten wollten, bei den Identitätsfeststellungen teilzunehmen. Dies wurde nicht nur verneint, vielmehr wurde immer wieder hervorgehoben, wie solidarisch und kooperativ die Fans an dem Abend untereinander vorgegangen seien. Bedürftige Personen wurden vorgelassen, Schals und Hauben gereicht um unterkühlte Fans zu wärmen und beruhigende Worte gesprochen.

Die im Gericht anwesenden Anwält_innen der Beschwerdeführenden kritisierten von Beginn an, dass ihnen wesentliche Aktenteile von der Polizei nicht vorgelegt wurden. Am zweiten Tag der Einvernahmen der Beschwerdeführenden wurde außerdem klar, dass die Funkprotokolle des Polizeieinsatzes mittlerweile wegen „Kapazitätsproblemen“ nach einer dreimonatigen Frist gelöscht wären. Das ist vor allem deshalb von Brisanz, da dieser Einsatz politisch und medial kritisiert wurde und auch recht schnell von den Betroffenen dagegen Beschwerde eingelegt wurde (die Frist dafür liegt bekanntlich bei 6 Wochen). Die von der Polizei angefertigten Videobeweise hören außerdem direkt beim Anhalteort nach Einbruch der Dunkelheit auf. Demnach fehlen relevante Aufzeichnungen bezüglich der verhandelten Amtshandlung.

An den einzelnen Verhandlungstagen haben verschiedene Personen auf Twitter vom Geschehen berichtet.

Beweisaufnahme

Neben der Vorführung von Videoaufnahmen der Polizei, die erst auf Wunsch der Beschwerdeführendenvertreter ausgeweitet wurde, lag der Schwerpunkt der Beweisaufnahme vor allem in der Einvernahme verschiedener, am Einsatz beteiligter Polizisten. Deren Aussagen unterschieden sich unter anderem in der Einschätzung des Fanmarsches. Während Einsatzleitung und der Vertreter des Verfassungsschutzes ein möglichst martialisches, gewaltbereites Bild zeichneten, die Situation sogar als „bürgerkriegsähnlich“ zuspitzten, beschrieben die sogenannten „szenekundigen Beamten“,  die auf den Kontakt mit Fußballfans spezialisiert sind, den Corteo als üblich und berichteten auch von Gesprächen mit einzelnen Fans während der Anhaltung. Dies ist insofern relevant, weil die Polizeibehörde bis heute behauptet, es hätte immer wieder Aufforderungen von Fans gegeben nicht zu kooperieren und die Identitätsfeststellungen zu verweigern, weshalb die Anhaltedauer so lang wurde.

Urteilsverkündung

Am 12. Juli kam es zur Verkündung der Entscheidungen bezüglich aller 28 Maßnahmenbeschwerden. Nach einer sehr umfassenden Urteilsbegründung, die der Richter bereits vorbereitet hatte, betonte er noch einmal, welch große Herausforderung dieser „Verhandlungsmarathon“ auch für ihn darstellte. Er machte sehr deutlich, dass sein Urteil auch den Einsatz legitimieren soll. Ihm war wichtig, aufzuzeigen dass die Polizei „die Möglichkeit haben muss, etwas zu machen gegen solche Vorgänge. Dass es ist nicht sein kann, dass sie einen individuellen Vorwurf machen muss, wenn jetzt so eine große Masse zusammentrifft und dann zu unterscheiden, weil dann könnte sie es gleich lassen und es muss eine Identitätsfeststellung möglich sein“. Grundsätzlich war für ihn die Anhaltung zur Identitätsfeststellung und Durchsuchung der mehr als 1300 Fußballfans gerechtfertigt, es dauerte lediglich zu lange. Die anschließende Wegweisung war jedoch nicht rechtmäßig. 

Nachdem Richter Dr. Wolfgang Helm nach 18 Verhandlungstagen am Verwaltungsgericht Wien am 12.07.2019 das Urteil im Verfahren um den sogenannten „Rapidkessel“ verkündete, war ihm wichtig zu betonen, „dass die Polizei die Möglichkeit haben muss etwas zu machen gegen solche Vorgänge. Dass es ist nicht sein kann, dass sie einen individuellen Vorwurf machen muss, wenn jetzt so eine große Masse zusammentrifft und dann zu unterscheiden, weil dann könnte sie es gleich lassen und es muss eine Identitätsfeststellung möglich sein“

Den vorangegangenen Fanmarsch klassifizierte der Richter als eine unangemeldete Versammlung, „in deren Verlauf sich gesetzwidrige Vorfälle ereigneten“. Ein früheres Eingreifen der Polizei sei laut ihm nicht möglich gewesen, weil dies sonst zu „massiver Gewalt mit zahlreichen Verletzten“ geführt hätte. Er folgt somit ganz klar der Einschätzung und den Schilderungen der polizeilichen Zeugenaussagen. Den Beschwerdeführenden warf er hingegen vor, sie wären in ihren Einvernahmen „praktisch einhellig bestrebt (gewesen), die Vorfälle im Zuge des Corteo herunterzuspielen“.

Sowohl die Beschwerdeführenden, als auch die belangte Behörde der LPD Wien können noch Rechtsmittel gegen die Entscheidungen einbringen, außerdem gibt es nun die Möglichkeit, bezüglich der gewonnen Beschwerdepunkte Schadenersatzklagen gegen die Polizei einzubringen. Eine ausführliche Analyse zur Urteilsbegründung und zur Bedeutung dieser Entscheidung von uns wird folgen.

Auch wenn das Urteil derzeit medial vor allem als Erfolg angesehen wird, ist es unter anderem Legitimierung eines pauschalen Freiheitsentzuges aller Teilnehmer_innen einer nicht angemeldeten Kundgebung. Was das in Zukunft bedeutet und welche Fragen offen geblieben sind, wird uns noch weiter beschäftigen.

Rechtslage

§ 118 StPO Identitätsfeststellung (Auszug)

(1) Identitätsfeststellung ist zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass eine Person an einer Straftat beteiligt ist, über die Umstände der Begehung Auskunft geben kann oder Spuren hinterlassen hat, die der Aufklärung dienen könnten.

(2) Die Kriminalpolizei ist ermächtigt, zur Identitätsfeststellung die Namen einer Person, ihr Geschlecht, ihr Geburtsdatum, ihren Geburtsort, ihren Beruf und ihre Wohnanschrift zu ermitteln. Die Kriminalpolizei ist auch ermächtigt, die Größe einer Person festzustellen, sie zu fotografieren, ihre Stimme aufzunehmen und ihre Papillarlinienabdrücke abzunehmen, soweit dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist.

§ 35 SPG Identitätsfeststellung (Auszug)

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt,

(…)

9. wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots in einem Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen gemäß § 49a und die Durchsetzung desselben notwendig ist.

§ 49a SPG Sicherheitsbereich (Auszug)

(1) Ist aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen der zu erwartenden Teilnahme gewaltbereiter Personen an einer Sportgroßveranstaltung zu befürchten, dass es bei dieser zu einer allgemeinen Gefahr für die Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum in großem Ausmaß oder zu gefährlichen Angriffen nach dem Verbotsgesetz oder § 283 StGB kommt, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, mittels Verordnung den Veranstaltungsort und einen Bereich im Umkreis von höchstens 500 m um diesen Veranstaltungsort zum Sicherheitsbereich zu erklären. (…)

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder § 283 StGB im Zusammenhang mit vergleichbaren Sportgroßveranstaltungen, anzunehmen ist, dass er im Anwendungsbereich der Verordnung nach Abs. 1 einen derartigen gefährlichen Angriff begehen werde, das Betreten des Sicherheitsbereichs nach Abs. 1 zu verbieten und ihn gegebenenfalls aus demselben wegzuweisen. (…)

§ 29 SPG Verhältnismäßigkeit (Auszug)

1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(2) Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
(…)
2. darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;
(…)

Übersicht Verhandlungstermine

VerhandlungstagVerfahrensgegenstandTwitter-Berichte
12.06.Einvernahme BF
14.06.Einvernahme BFRHR
18.06.Einvernahme BFRHR
19.06.Einvernahme BFprozessreport
24.06.Einvernahme BF plus Zeugen, Zugskommandant der Einsatzeinheitprozessreport
25.06.Einvernahme BFprozessreport
26.06.Einvernahme BFprozessreport
28.06.Einvernahme BFprozessreport
01.07.Einvernahme BF & Zeuge dazu, Polizeivideosprozessreport
& RHR
02.07.Hauptberichterstatter, der als Einsatzleiter „Raumschutz“ im Einsatz warRHR
03.07.Hauptberichterstatter der Polizei, Einsatzleiter RHR
04.07.szenenkundige Beamte, Vorstandsmitglied RHRRHR
05.07.Leiter des Santrupps der Polizei, Zeug_innen von BFRHR
08.07.behördlicher Leiter & ein BezirksinspektorRHR
09.07.Klubserviceleiter SK Rapid, Vertreter vom VerfassungsschutzRHR
10.07.ein Revierinspektorprozessreport
11.07.Vorführung weiterer Videoaufnahmenprozessreport
12.07.Vorführung weiterer Videoaufnahmen, UrteilsverkündungRHR

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