Prozess nach Polizeigewalt bei Klimaprotesten 2019

Zuständiges GerichtLandesgericht für Strafsachen Wien
GerichtsformSchöff*innenverfahren
Verhandlungstag15.06.2021
RichterinAnna Marchart
StaatsanwaltMarcus Kaindl
BeschuldigterPolizist, der den Privatbeteiligten festnahm und Anzeige erstattete
VerteidigerMartin Riedl
Privatbeteiligter
(& Zeuge)
Anselm Schindler, Journalist und Aktivist, der am 31.5.2019 die Sitzblockade beobachtete und von deren Räumung berichtete
Privatbeteiligtenvertreter Clemens Lahner
Wichtige Zeug*innenin vorangegangenen Verfahren geladene Zeug*innen und am Einsatz beteiligte Polizist*innen
Beweismaterialinsgesamt 9 Handy- bzw. Polizeivideos von der Festnahme, der Situation zuvor und dem zu Boden Bringen des Betroffenen

Was bisher geschah

Nach einer Großdemonstration am 31.05.2019 blockierten über 100 Aktivist*innen für mehrere Stunden die Straße der Wiener Aspernbrücke, um für Klimagerechtigkeit und eine Verkehrswende einzutreten. Der freie Journalist und Aktivist Anselm Schindler, der vor Ort über den Polizeieinsatz berichtete, wurde von einem Polizisten festgenommen, gewaltsam zu Boden gebracht und im Zuge dessen unter dem Reifen eines Polizeiautos fixiert. Erst kurz bevor das Auto seinen Kopf überrollen würde, wurde die Fixierung gelöst. Ein Video dieser Szene verbreitete sich rasch. So lag der mediale Fokus nach den Protesten vor allem auf diesem und einen weiterem, öffentlich bekannt gewordenen Fall von Polizeigewalt. Das Spektrum der Reaktionen reichte von der Forderungen nach unabhängigen und vollumfänglichen Ermittlungen gegen die beteiligten Polizist*innen, mehr Unterstützung für Betroffene und besseren Kontrollmechanismen der Polizei, bis hin zu grundlegender, struktureller Kritik an dieser so machtvollen Institution.

Doch, wie so oft, gab es zunächst für die Opfer der Polizeigewalt gerichtliche Folgen, welche erst in einem zweiten Schritt aufgehoben wurden.  Die gegen Schindler verhängte Verwaltungsstrafe wegen „aggressivem Verhaltens“ und dem „Nicht-Verlassen einer aufgelösten Versammlung“ wurde vom Verwaltungsgericht rechtskräftig aufgehoben. Ebenso wurde das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Anstiftung zum Amtsmissbrauch gegen ihn mittlerweile eingestellt. Außerdem legten drei verschiedene Personen Maßnahmenbeschwerden gegen das polizeiliche Handeln ein, wonach in einem Fall der DNA-Abstrich und die Durchsuchung rechtswidrig waren und in einem anderen Fall sogar ein Verstoß wegen erniedrigender Behandlung nach Art. 3 EMRK festgestellt wurde. Ein weiteres Strafverfahren gegen einen an der Sitzblockade beteiligten Aktivisten endete mit einem Freispruch.

Aktivist*innen, die von Polizeibeamt*innen angezeigt wurden, sind mittlerweile freigesprochen bzw. die Ermittlungsverfahren eingestellt. Die Polizeigewalt wurde auch zwei Jahre später noch nicht geahndet.  Die Erfahrung zeigt: Die Verfolgung von Polizeigewalt ist eine Ausnahme. Meist steht dabei Aussage gegen Aussage, wobei das Wort der Polizei in der Regel schwerer wiegt. Dass Polizist*innen angeklagt werden, bleibt eine Seltenheit, wie auch die ALES Studie über den „Umgang mit Misshandlungsvorwürfen gegen Exekutivbeamte“ belegt: Nur in 7 von 1500 untersuchten Misshandlungsvorwürfen kam es zur Anklage. Im Fall von Schindler ist die Anklage wohl auf die zahlreichen Beobachter*innen und Videoaufnahmen sowie der breiten medialen Aufmerksamkeit und vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen zurückzuführen.

Worum es geht

Im konkreten Fall geht es um den Polizeibeamten, der Anselm Schindler am 31.05.2019  festnahm. Schindler stand, wie auch andere Personen, auf einem Gehsteig, um die Räumung der Sitzblockade solidarisch zu beobachten und davon zu berichten. Zuvor war der nicht angemeldete Protest auf der Aspernbrücke behördlich aufgelöst worden und die Aktivist*innen wurden einzeln von der Blockade weggetragen. Was dann geschah, wurde bereits zweimal ausführlich vor Gericht erörtert:

Die gesamte Amtshandlung gegen den freien Journalisten und Aktivisten Schindler wurde im Rahmen seiner Maßnahmenbeschwerde am 12.12.2019 vom Verwaltungsgericht Wien als rechtswidrig qualifiziert. Die Richterin in diesem Verfahren zeigte schließlich den Polizisten wegen falscher Beweisaussage an. 

Auch die zweite Verhandlung, vor dem Verwaltungsgericht gegen Anselm Schindler ging zu Gunsten des von Polizeigewalt Betroffenen aus. Trotz der vorherigen Entscheidung, wonach die Festnahme an sich schon rechtswidrig war, bedurfte es einer Verhandlung, damit die Vorwürfe des „aggressiven Verhaltens“ und des „Nicht-Verlassens einer aufgelösten Versammlung“ gegen Schindler aufgehoben wurden. Im gekürzten Erkenntnis vom 21.02.2020 bezog sich der Richter unter anderem auf die bisherige Verantwortung des nun beschuldigten Polizisten:

„Abschließend sei angemerkt, dass die Videobilder von der Amtshandlung im Hinblick auf die willkürliche bzw. unmotivierte Aggression und Gewaltanwendung seitens des staatlichen Organs (des Meldungslegers) in einem demokratischen, liberalen Rechtsstaat wie Österreich erschreckend und verstörend wirken. Noch erschreckender ist der Umstand, dass der Beamte in weiterer Folge nicht davor zurückschreckte, eine Anzeige mit unwahren Angaben zu verfassen und eine offenkundig falsche Aussage als Zeuge zu machen.“

Erkenntnis Verwaltungsgericht Wien, 21.02.2020 (gekürzte Ausfertigung)

Prozessverlauf

Nach über zwei Jahren stand am 15.06.2021 der erste am Polizeieinsatz im Mai 2019 beteiligte Polizist vor Gericht. Es handelte sich um ein Schöff*innenverfahren, das heißt die vorsitzende Richterin und zwei Laienrichter mussten gemeinsam ein Urteil fällen. Die Staatsanwaltschaft Wien wirft dem, mittlerweile in Innsbruck tätigen, Polizeibeamten falsche Beweisaussage und Amtsmissbrauch wegen der zu Unrecht erfolgten Festnahme vor. Es geht also um die Frage, inwieweit sein Verhalten während des Einsatzes, bei der späteren Dokumentation und bei seinen Aussagen vor dem Verwaltungsgericht vorsätzlich und missbräuchlich erfolgten. 

Der Angeklagte bekannte sich nicht schuldig und verantwortete sich somit, wie in den zuvor stattgefundenen Verwaltungsstrafverfahren. Seiner Meinung nach war die von ihm vollzogene Festnahme und die daraus resultierende Anzeige gerechtfertigt, da sich Schindler aggressiv verhalten habe und sich nicht vom Gehsteig entfernte. Seinen Wahrnehmungen nach habe der später Festgenommene ihn angeschrien, mit den Armen gefuchtelt und trotz Abmahnung und Androhung einer Festnahme, den Ort, von dem er den Polizeieinsatz dokumentierte, nicht verlassen. Dem wurden im Verfahren mehrere angefertigte Beweisvideos entgegengesetzt.

Wie in Gerichtsverfahren üblich unterschieden sich die Wahrnehmungen und Einschätzungen der Beteiligten. Während der Ankläger und der Privatbeteiligtenvertreter, der Anwalt Clemens Lahner, sich einig waren, dass der Betroffene Schindler als ruhiger Beobachter, der zu keinem Zeitpunkt aggressiv war, auftrat, blieb der Angeklagte bei seinen dazu widersprüchlichen Aussagen. In einem der vorgeführten Videos ist unter anderem zu hören, wie der später Festgenommene lediglich mit Polizist*innen über den Zweck der Proteste diskutierte: „Wie stellen sie sich das vor mit der Klimakrise, wie die gelöst werden soll?“  Mit den durchaus belastenden Beweisen konfrontiert, erklärte der Angeklagte, dass der Einsatz sehr anstrengend gewesen sei und er eine Art „Tunnelblick“ und „Wahrnehmungsverzerrungen“ gehabt haben will.

Nachdem ein Großteil der Situation zwischen dem Angeklagten und dem Beobachter mittlerweile durch verschiedene Videos umfassend dokumentiert werden konnte, fasste der Staatsanwalt zusammen, dass es sich um ca. vier Sekunden handeln müsse, in denen der Angeklagte eine Abmahnung das „aggressive Verhalten“ einzustellen, die Androhung der Festnahme und in weiterer Folge die Festnahme selbst hätte aussprechen müssen, bevor diese erfolgte. Der Betroffene wurde jedoch unverzüglich hinter die Polizeisperrkette verbracht, wo er dann letztendlich am Boden fixiert wurde. Entgegen der Wahrnehmungen des Angeklagten  verhielt sich Schindler auch während der Festnahme kooperativ. Auch wenn die Festnahme bereits durch ein Gericht für rechtswidrig erklärt wurde, kam es zur Debatte, ob der Angeklagte bei der Gehsteigräumung lediglich eine Anweisung seines Vorgesetzten ausführte. Dieser Erklärungsversuch schien jedoch für die Vorsitzende nicht relevant, da es ihr vor allem um den Grund und den Ablauf der erfolgten Festnahme ging. Auf den gezeigten Videos war zu sehen, wie Anselm Schindler sich von selbst wegbewegte, nachdem sich immer mehr Polizist*innen vor ihm aufbauten. Das widerspricht der Aussage des Polizisten, wonach ein „aggressives Verhalten“ des Betroffenen, die Festnahme gerechtfertigt habe. Der Videobeweis war damit für die Klärung des Sachverhaltes ausreichend, die Einvernahme weiterer Zeug*innen war daher nicht mehr notwendig. Ihre Aussagen wurden einvernehmlich aus dem Akteninhalt verlesen bzw. wurde ein Beweisantrag (des Verteidigers des Angeklagten) diesbezüglich vor der Urteilsverkündung abgewiesen.

Urteil

Der Polizist wurde wegen Amtsmissbrauch und falscher Beweisaussage zu 12 Monaten bedingt auf 3 Jahre Probezeit verurteilt. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Dazu führte die Richterin aus, dass sie durchaus die Schilderung des Angeklagten, es habe sich um einen sehr anstrengenden Arbeitstag gehandelt, für glaubwürdig befunden habe, nicht aber, dass er nicht wusste, was er tat.  Das kein Festnahmegrund vorlag, muss er gewusst haben. Er hat demnach wissentlich gehandelt und unter dieser Voraussetzung bedarf eine Verurteilung in diesem Fall. Seine Schilderungen seien für sie und die Schöffen denkunmöglich, er hätte anders handeln müssen. 

Sie ging auch darauf ein, dass er als einzelner Polizeibeamter natürlich nicht die Last für das Funktionieren der gesamten Polizei zu tragen hat, aber sein Fehlverhalten Einfluss auf die öffentliche Wahrnehmung habe und nicht zuletzt auch Auswirkungen auf die Justiz und die Polizei hat: „Wie sie sich als Polizist den Leuten gegenüber verhalten, hat natürlich massive Auswirkungen darauf wie die Leute wiederum ihnen begegnen.“ Zum Schluss merkte die Richterin noch an dass sie durchaus anerkennt, dass der Angeklagte sich mit dem Geschehenen auseinandergesetzt habe, dies aber bisher nicht zu einem reumütigen Geständnis geführt habe. 

Zur Begründung der Strafhöhe führte die vorsitzende Richterin aus, dass für sie und die zwei Schöffen sogar 15 Monate schuld- und tatangemessen gewesen wären. Wegen der Milderungsgründe der Unbescholtenheit und der langen Verfahrensdauer wurde jedoch auf nunmehr 12 Monate reduziert. Der Verlust des Amtes ist erst mit einer 12 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verbunden. 

Fazit

Nur ein Bruchteil von Vorwürfen von Polizeigewalt werden in Österreich vor Gericht verhandelt. Diese (nicht rechtskräftige) Verurteilung ist deshalb etwas Ungewöhnliches. Doch sie kam nur zustande, weil sich vorher ein Betroffener selbst mittels Maßnahmenbeschwerde wehrte und es genügend Beweise gegen die Behauptungen der Polizist*innen gab. Das zeigt uns erneut, wie wichtig es ist, das Handeln der Polizei nicht ungefragt hinzunehmen und mögliches Fehlverhalten zu dokumentieren und zu skandalisieren.

Der Privatbeteiligtenvertreter des Betroffenen, Clemens Lahner, hofft dass diese Entscheidung kein Einzelfall bleiben wird:

„In diesem seltenen Fall ist es gelungen, mit Hilfe von Videos nicht nur nachzuweisen, dass ein Polizist eine rechtswidrige Amtshandlung durchgeführt hat, sondern, dass er zunächst wissentlich seine Befugnisse zum Nachteil des Betroffenen ausgeübt hat, und dann auch noch als Zeuge falsch ausgesagt hat. (…) Ich hoffe, dass der Fall Signalwirkung hat: Auch die Polizei muss sich an das Gesetz halten.“

Misshandlungsvorwürfe gegen Polizisten landen fast nie vor Gericht. In einer Studie aus dem Jahr 2018 wurden rund 1.500 Fälle von Anschuldigungen wegen Misshandlung durch die Exekutive untersucht. In nur sieben Fällen kam es zu einer Anklage. Die Diskrepanz zwischen den Anzeigen und den eingebrachten Strafanzeigen in Österreich wurde 2016 sogar vom Anti-Folter-Komitee der Uno kritisiert.

Neben dem hohen Kostenrisiko für Maßnahmen- bzw. Richtlinienbeschwerden gegen polizeiliches Fehlverhalten, gibt es auch die Gefahr von einer Gegenanzeige betroffen zu sein. In der oben bereits erwähnten Studie klingt das wie folgt:

„Hinweise auf die Einleitung eines Verfahrens wegen Verleumdung gegen Personen, die in den Jahren 2012 bis 2015 im Zuständigkeitsbereich der StA Wien oder Salzburg einen Misshandlungsvorwurf gegen Exekutivbeamte erhoben, ließen sich in rund 10 Prozent der Fälle anhand von Vermerken in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten festmachen.“

ALES Studie über den Umgang mit Misshandlungsvorwürfen gegen Exekutivbeamte (2018)

Es kommt ebenso zu (Gegen-)Anzeigen wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt oder wegen Verstößen gegen das Versammlungsgesetz. Das genaue Ausmaß dieser Kriminalisierungsversuche der Betroffenen von Polizeigewalt ist bisher nicht erforscht. Neben den überlasteten und nicht ausfinanzierten Hilfsangeboten von  Opferberatungsstellen ist wohl ein zentraler Kritikpunkt die Tatsache, dass die Polizei nach wie vor gegen sich selbst ermittelt.

Aus diesen und weiteren Gründen sind Forderungen nach einer unabhängigen Ermittlungsbehörde oder Kennzeichnungspflicht zwar wichtig, es braucht aber mehr als das. Grundlegende Kritik an der Institution Polizei und Alternativen im Umgang mit gesellschaftlichen Herausforderungen müssen das Ziel sein. Gerade wenn polizeiliches Fehlverhalten, wie in diesem Fall, zur Einschränkung der Presse- und Versammlungsfreiheit führt, zeigt sich eine wie eine breite öffentliche Debatte entstehen kann. Gleichzeitig werden viele Fälle erst gar nicht bekannt: Vor allem wenn es um rassistische Polizeigewalt geht, braucht es mehr Öffentlichkeit und Unterstützung für Betroffene.

Rechtslage

§ 302 StGB Mißbrauch der Amtsgewalt

(1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 288 StGB Falsche Beweisaussage

(1) Wer vor Gericht als Zeuge oder, soweit er nicht zugleich Partei ist, als Auskunftsperson bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 27 StGB Amtsverlust und andere Rechtsfolgen der Verurteilung

(1) Mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe ist bei einem Beamten der Verlust des Amtes verbunden, wenn
1. die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
2. die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
3. die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) erfolgt ist.