Jahn B.-Prozess

Angeklagter Jahn B. beobachte nach dem „Fest der Freiheit“ am 04.06.2014 die Verhaftung von Hüseyin S. und versuchte auf dessen Verletzungen aufmerksam zu machen, kurz darauf wurde er selbst festgenommen
Verteidigung Nadja Lorenz
Richterin Katharina Adegbite-Lewy
Staatsanwältin Tatiana Spitzer-Edl
wichtige Zeug*innen Gruppeninspektor der den Vorwurf der Körperverletzung gegen ihn erhob und 5 weitere Exekutivbeamte
Beweismaterial

Was bisher geschah

Der Beschuldigte wurde am 4.6.2014 festgenommen nachdem er auf die Verhaftung des Antifaschisten Hüseyin S. aufmerksam machte. Nach Protesten gegen das „Fest der Freiheit“ in der Wiener Innenstadt begab sich Jahn B. in die U2-Station Schottentor, wo er, wie viele andere, beobachtete wie ungefähr 30 WEGA-Beamt*innen versuchten Hüseyin S. festzunehmen und ihn anschließend durch die Menschenmenge abzuführen. Jahn B. forderte die amtshandelen Polizist*innen lautstark auf, den am Kopf blutenden Hüseyin ins Krankenhaus zu bringen.

Auszug aus Jahn B.’s Stellungnahme:

“Die Polizist_innen haben ihn bei der Festnahme verletzt. Ich habe es nicht genau gesehen wie, aber sein Kopf hat geblutet und er war halb bewusstlos. Selbst da haben sie ihn im Schwitzkasten mitgeschliffen. Sie wollten ihn über einen Aufgang zum Auto bringen. Ich hab mich davor gestellt und lautstark versucht die Öffentlichkeit, für das was passiert ist, aufmerksam zu machen. Damit sich mehr Leute dafür interessieren, habe ich geschrien und gesagt, sie sollen ihn ins Krankenhaus bringen. Von hinten hat mir dann ein Polizist die Hoden gedrückt. Ich hab noch gefragt: “Was geht mit dir?” und dann wollte mich der Kommandant auch schon mitnehmen. Da haben mich sechs Wega-Polizist_innen festgenommen.“

Mehr als 7 Monate nach seiner Verhaftung bekam der Beschuldigte den Strafantrag, am 8.4. muss er sich vor dem Landesgericht für Strafsachen in Wien verantworten. Für diesen ersten Prozesstag sind 6 Exekutivbeamte geladen, inklusive dem Gruppeninspektor der den Vorwurf der Körperverletzung gegen Jahn B. erhob.

Die Vorwürfe gegen Jahn B. lauten versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt weil er einen Exekutivbeamten, „der in Begriff stand, im Festnehmen dadurch, dass er sich aktiv von ihm wegstieß, der mehrmals sich versucht mit vollem Körpergewicht vom Griff des Beamten loszureißen, mit seinem Armen wild herumschlug und sich treppabwärts fallen ließ, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Anhaltung und Festnahme, zu hindern versucht“. Außerdem gilt der Vorwurf der schweren Körperverletzung, da ein Gruppeninspektor „vorsätzlich am Körper verletzt“ wurden sein soll, „wobei er einen Sehnenriss des linken Bizepsmuskels erlitt“.

Anmerkung: Körperverletzungen von Beamt*innen während ihrer Dienstausübung gelten unabhängig vom Grad der Verletzung als schwere Körperverletzung.

Rechtslage

§ 15 StGB Strafbarkeit des Versuches (Auszug)

(1) Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

(2) Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 12), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

(3) […]

§ 269 StGB Widerstand gegen die Staatsgewalt (Auszug)

(1) Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall einer schweren Nötigung (§ 106) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 83 StGB Körperverletzung (Auszug)

(1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 84 StGB Schwere Körperverletzung (Auszug)

(1) Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat begangen worden ist:

1. mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist,
2. von mindestens drei Personen in verabredeter Verbindung,
3. unter Zufügung besonderer Qualen oder
4. an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten.

(3) […]

§ 28 StGB Zusammentreffen strafbarer Handlungen (Auszug)

(1) Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese strafbaren Handlungen gleichzeitig erkannt, so ist, wenn die zusammentreffenden Gesetze nur Freiheitsstrafen oder nur Geldstrafen vorsehen, auf eine einzige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu erkennen. Diese Strafe ist nach dem Gesetz zu bestimmen, das die höchste Strafe androht. Von der außerordentlichen Strafmilderung abgesehen, darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Gesetzen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden.

(2) […]

(3) […]

(4) […]

Ort, Termine, Zusammenfassungen

Landesgericht Wien
Wickenburggasse 22
1080 Wien

Saal 208 (2. Stock)

Termine:

1. Prozesstag – 08.04.2015 ab 09:00

Links

Blogpost „Solidarität mit Jahn B.“

Bündnis „Linz gegen Rechts“

Twitter #JahnB

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