Rapid-Prozess

Angeklagte(anfänglich) 29 Fans des Fußballklubs „Rapid Wien“, die nach Auseinandersetzungen nach einem Freundschaftsspiel gegen den 1. FC Nürnberg am 7.9.2013 den Landfrieden gebrochen haben sollen
VerteidigungManfred Arthofer, Lukas Kollmann, Christoph Marik, Helmut Kunz u.a.
Richter*inMichaela Röggla-Weiss bzw. Marc Farkas (im 2. Verfahren)
AnwältinStefanie Schön
wichtige Zeug*innenWega-Beamt*innen, Polizist*innen, Sicherheitskräfte des privaten Stadionordnungsdienstes FassSec, Mitarbeiter des SK Rapid
Beweismaterialpolizeiliche Videoaufnahmen, Standbilder davon, Fotos

Was bisher geschah

Am 7. September 2013 kam es bei einem Freundschaftsspiel zwischen Rapid und Nürnberg zu Zwischenfällen: Bänke, Glasflaschen und Fäuste flogen. Die 29 angeklagten Fans wurden beschuldigt, diese maßgeblich verursacht zu haben. Die Staatsanwaltschaft spricht in der Anklageschrift von „blankem Hass gegenüber den Einsatzkräften der Polizei bzw. Spaß an der Teilnahme von gewalttätigen Ausschreitungen”.

Zusätzlich zu Vorwürfen der Körperverletzung werden den Rapid-Fans – ähnlich wie beim Prozess gegen Josef S. und andere antifaschistische Demonstrant*innen in Österreich – Straftaten nach dem stark umstrittenen und lange tot geglaubten Paragrafen § 274 StGB Landfriedensbruch vorgeworfen. Laut diesem Paragrafen kann eine Person auch verurteilt werden, ohne eine Straftat begangen zu haben – Anwesenheit bei Straftaten reicht.

Kritik gab es daher von der Verteidigung: Es würden Schaulustige und Beistehende verurteilt, die sich nicht strafbar gemacht hätten. Weiters wurde der Polizei Manipulation von Beweismitteln vorgeworfen – so hätte sie der Justiz kein Video-Rohmaterial, sondern besonders drastische und verzerrende Zusammenschnitte übergeben. Eine Hausdurchsuchung beim Obmann des Vereins Rechtshilfe Rapid und das Abholen von Beschuldigten am Arbeitsplatz wurden von der Rechtshilfe als “ganz klar repressiv” beanstandet.

Im Ermittlungsverfahren wurden auch zwei Mitarbeitern des SK Rapid als Beschuldigte geführt. Diese wurden ebenfalls erkennungsdienstlich behandelt. Gegen diese beiden Personen, sowie gegen 17 weitere wurde das Verfahren bereits vor dem Prozess eingestellt.

Fünf Beschuldigte wurden zunächst in Untersuchungshaft genommen. Der frühere Vorsänger und Anführer der Fangruppe Ultras Rapid war einer dieser fünf Personen. Nachdem die Staatsanwaltschaft Beschwerde gegen die Genehmigung der U-Haft im elektronisch überwachten Hausarrest erhob, wurde sein Fall vom Oberlandesgericht (OLG) geprüft. Dieses kam zur Erkenntnis, dass von ihm keinerlei strafbaren Handlungen gesetzt wurden und ordnete die umgehende Enthaftung an. Ebenso warnte das OLG vor „großzügiger Auslegung des Paragraf 274“.

Nichtsdestotrotz befand sich danach eine Person verspätet auf der Liste der Beschuldigten, nachdem sie im Zuge der Haftprüfungsverhandlung als Entlastungszeuge für den früheren Anführer ausgesagt hatte.

Drei Angeklagte trugen bis Ende Juli eine Fußfessel und einer wurde gegen gelindere Mittel (Kontakt- und Stadionverbot) enthaftet.

Die Anklage unterteilte die sehr komplexen Vorkommnisse am 7.9.2013 in drei Phasen.

Phase 1: Die Stimmung am bis dahin friedlichen Fanfest heizt sich auf, nachdem mehrere Mannschaftswägen der Einsatzeinheit durch die feiernden Menschenmassen fahren, um Zivilbeamt*innen bei Identitätsfeststellungen zu unterstützen. Die Polizei setzt Pfefferspray gegen die aufgebrachte Menschenmenge vor dem Eingangsbereich des Sektors Ost ein. Es kommt zu Auseinandersetzungen zwischen Polizeibeamte*innen und Fans, deren Ziel es laut Anklageschrift war, das Stadion zu erstürmen.

Phase 2: Der private Ordnungsdienst versperrt auf Anordnung der Polizei das Stadion im Bereich Süd-West. Das Tor wird geöffnet und es kommt zu verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen zwischen Ordner*innen und Fans. Ein junger Fan wird hinter einem Trennzaun von kampfsporterprobten Securitys mehrfach attackiert. Andere Fans eilen ihm zur Hilfe und der Ordnungsdienst flüchtet ins Stadioninnere.

Phase 3: Die WEGA bildete zwei Greiftrupps und betritt mit ca. 80-100 Polizeibeamt*innen (WEGA, EE und Bereitschaftspolizei) den Stadionvorplatz auf der Keißlergasse. Ein Fan der Sachbeschädigung begangen haben soll, wird von den Beamt*innen ins Stadioninnere getragen. Es kommt zu Auseinandersetzungen zwischen Fans und Polizei. Die Beamt*innen ziehen sich mehrmals ins Stadioninnere zurück und stürmen wieder auf den Vorplatz, um diesen zu räumen.

Der Schöff*innensenat unter der Leitung von Richterin Röggla-Weiss betrachtete den Tatbestand des Landfriedensbruchs in allen drei Phasen als erfüllt. Die drei Phasen sind zeitlich und örtlich voneinander unabhängig (zwischen Phase 1 und 2 liegen etwa 15 Minuten; zwischen Phase 2 und 3 liegen mehr als zwei Stunden).

Etwa zwei Drittel der Angeklagten waren neben dem Vorwurf des Landfriedensbruchs auch wegen anderen Delikten angeklagt.

Entscheidungen

23.7.2014: Zwei Angeklagte bekennen sich am ersten Prozesstag in allen Anklagepunkten für schuldig.

31.7.2014: Zwei Personen werden frei gesprochen.

15.9.2014: Zwei Personen scheiden mit Schuldsprüchen aus dem Verfahren aus.

16.9.2014: Ein Angeklagter wird verurteilt und drei wurden am selben Tag frei gesprochen. (unter den Freigesprochenen war auch jener Mann, der zwei Wochen in U-Haft verbringen musste; ebenso erhielt jener Fan einen Freispruch, der vom Entlastungszeugen zum Angeklagten gemacht wurde, Anm.)

22.9.2014: Die restlichen Entscheidungen werden getroffen. Eine Person wird vom Vorwurf des Landfriedensbruchs frei gesprochen. Die restlichen 17 Angeklagten werden mindestens in einem Anklagepunkt für schuldig bekannt. Einige werden in einzelnen Anklagepunkten (z.B. Widerstand gegen die Staatsgewalt, versuchte absichtliche schwere Körperverletzung, versuchte schwere Sachbeschädigung, usw.) frei gesprochen. Eine Fan wurde lediglich für Widerstand gegen die Staatsgewalt verurteilt.

Insgesamt sieben von 29 angeklagten Rapid-Fans wurden hinsichtlich des §274 StGB frei gesprochen.

Ausblick

11 Verurteilte haben Berufung gegen die Urteile angemeldet. Derzeit warten diese auf die schriftliche Ausfertigung des Urteils.

Vier Personen wurden erst nach der Anklageerhebung gegen die 29 bereits verhandelten Rapidler ausgeforscht. Diese werden ab 20. November von Richter Farkas verhandelt.

Ebenso gab die Sprecherin der Staatsanwaltschaft Wien gegenüber der APA bekannt, dass auch 22 deutsche Fans ausgeforscht seien. Aus praktischen Gründen habe die Staatsanwaltschaft Wien die Kolleg*innen in Nürnberg um Übernahme der Strafverfolgung ersucht.

Rechtslage

§ 274 Strafgesetzbuch (StGB) Landfriedensbruch (Auszug)

(1) Wer wissentlich an einer Zusammenrottung einer Menschenmenge teilnimmt, die darauf abzielt, daß unter ihrem Einfluß ein Mord (§ 75), ein Totschlag (§ 76), eine Körperverletzung (§§ 83 bis 87) oder eine schwere Sachbeschädigung (§ 126) begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer an der Zusammenrottung führend teilnimmt oder als Teilnehmer eine der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen ausführt oder zu ihrer Ausführung beigetragen hat (§ 12), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) […]

§ 87 StGB Absichtliche schwere Körperverletzung (Auszug)

(1) Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) […]

Anmerkung: Körperverletzungen von Beamten während ihrer Dienstausübung gelten unabhängig vom Grad der Verletzung als schwere Körperverletzung.

§ 126 StGB Schwere Sachbeschädigung (Auszug)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer eine Sachbeschädigung begeht

[…] […] […] […] […] durch die der Täter an der Sache einen 3 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt.

(2) Wer durch die Tat an der Sache einen 50 000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 269 StGB Widerstand gegen die Staatsgewalt (Auszug)

(1) Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall einer schweren Nötigung (§ 106) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Amtshandlung nötigt.

(3) […]

(4) […]

Ort, Termine, Zusammenfassungen

Landesgericht Wien
Wickenburggasse 22
1080 Wien

jeweils ab 9:00 bis ca. 15:30

Bevorstehende Termine:

2. Prozesstag – 12.03.2015 (2. Verfahren)

Vergangene Termine:

1. Prozesstag – 23.07.2014
2. Prozesstag – 24.07.2014
3. Prozesstag – 25.07.2014

4. Prozesstag – 28.07.2014
5. Prozesstag – 29.07.2014
6. Prozesstag – 30.07.2014
7. Prozesstag – 31.07.2014

8. Prozesstag – 15.09.2014
9. Prozesstag – 16.09.2014
10. Prozesstag – 17.09.2014
11. Prozesstag – 18.09.2014

12. Prozesstag – 22.09.2014 (ausstehende Urteilsverkündung für 19 Angeklagte)

1. Prozesstag – 20.11.2014 (2. Verfahren)

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Rechtshilfe Rapid

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