Zuständiges Gericht | Landesgericht für Strafsachen Wien |
Gerichtsform | Jugendgericht als Geschworenenverfahren |
Verhandlungstage | 15., 16., & 22.02.2021 |
Richter*innen | wollen nicht genannt werden |
Staatsanwältin | Dr. Susanne Kerbl-Cortella |
Beschuldigte | Thomas G., Peter K., Peter H., Patrick V., Nobert C., alle mutmaßliche Mitglieder der EA |
Verteidigung | Franz Karl Juraczka, Martin Mahrer, David Jodlbauer, Andreas Schweitzer, Rudolf Mayer |
Vorwürfe | Verstoß gegen das Verbotsgesetz und Vorbereitung eines Hochverrats |
Beweismaterial | zB: beschlagnahmte E-Mails, Protkolle der TKÜ, Infomaterialien, Veröffentlichung auf der EA-Webseite |
Das länderübergreifend agierende, neonazistische Netzwerk galt bis zumindest 2017 als ein wichtiger Knotenpunkt der extremen Rechten. An der Gründung 2010 beteiligten sich unter anderem mehrere Holocaustleugner*innen (z.B. Ursula Haverbeck), deren Vereine zuvor in Deutschland verboten wurden, sowie der „Reichsbürger“ und NPD-Politiker Rigolf Hennig, genauso wie der spätere Landesleiter des österreichischen Teils des Netzwerkes Hans Berger und der Schweizer Holocaustleugner und Neonazi Bernhard Schaub. Gemeinsam versuchten sie eine paramilitärische Bewegung aufzubauen und waren vorrangig in Deutschland, Österreich und der Schweiz aktiv. Vor allem altbekannte (Neo)Nazis, Reichsbürger aber auch Paramilitärs fühlten sich durch diese neue Organisierung angesprochen.
Um ihre inhaltliche Ausrichtung machten die Mitglieder der EA nie ein Geheimnis. Ihre selbstgewählten „7 Ziele“ waren für die grenzüberschreitende Agitation von zentralem Stellenwert, die nicht ohne Grund immer wieder mit dem Programm der NSDAP verglichen werden. Unter anderem geht es der EA um die Abschaffung des Verbotsgesetzes in Österreich, unter dem Slogan „Kampf für freie Meinungsäußerung“ propagieren sie den Wunsch straffrei den Holocaust leugnen und neonazistische Propaganda betreiben zu dürfen. Außerdem sollen vermeintliche US-Truppen aus Europa abziehen und anstelle der Europäischen Union eine „europäische Eidgenossenschaft“ erschaffen werden. Dort soll das Geld- und Medienwesen „ins Volkseigentum“ überführt, ein „großdeutsches Reich“ errichtet werden, und es wird die Einführung eines rassistischen Apartheidsystems angestrebt.
Die Berührungspunkte der EA zu einschlägigen Personen und Gruppierungen scheint endlos, laut Standard Recherchen gibt es u.a. Verbindungen zum Polizistenmord nahe Györ und zum Amoklauf des Neonazis und „Blood & Honour“-Anhänger Gregor S. in Vorarlberg, sowie zu politischen Parteien in Österreich und Ungarn. Laut Profil war zumindest der Zweitangeklagte beim Ulrichsbergtreffen in Kärnten und hat an einem Stammtisch der neofaschistischen „Identitären“ in Salzburg teilgenommen.
In Österreich gab es vergleichsweise wenige öffentlich bekannte Veranstaltungen der EA, dennoch zeigen der Vortrag im „Haus der Heimat“ und die beim EA-Europafest 2012 verlesenen Grußworte der Burschenschaft „Tafelrunde zu Wien“ auf beste Verbindungen in bekannte österreichische Strukturen hin.
Auch wenn sich diese neonazistische Gruppierung nach eigenen Angaben 2017 auflöste, ihre Propaganda und Vernetzung in Europa darf nicht unterschätzt werden. In Anbetracht der bekannt gewordenen gewaltbereiten und rechtsextremen Verbindungen wie dem sogenannten „Hannibal-Netzwerk“ oder dem mutmaßlichen Rechtsterroristen und Bundeswehrsoldat Franco A., der 2017 auf dem Wiener Flughafen festgenommen wurde, müssen diese Entwicklungen und die möglicherweise folgenden Gerichtsprozesse weiterhin international und kritisch begleitet werden. Es braucht eine kontinuierliche und konsequente Auseinandersetzung mit den internationalen Vernetzungen der extremen Rechten und der Gefahr die von ihnen ausgeht.
Die Ermittlung gegen die EA in Österreich begannen, nachdem der damalige Landesleiter Hans Berger bereits im Jahr 2014 antisemitische, den Holocaust bestreitende Aussagen in einem Vice-Interview tätigte. Das Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes (DÖW) informierte daraufhin die zuständigen Behörden wegen des mutmaßlichen Verstoßes gegen § 3h Verbotsgesetz (Holocaustleugnung) und verwies in ihrer dazugehörigen Veröffentlichung auf weitere Tätigkeiten der EA zu der Zeit:
Dass die EA versucht, auch in Österreich Fuß zu fassen, hat sich am 13. Juni bestätigt. Laut einem auf der Homepage der EA veröffentlichten Bericht hat an diesem Tag in Wien eine Veranstaltung der EA zum Thema Geostrategische Lage in Mitteleuropa stattgefunden. An diesem Treffen sollen u. a. ungarische Sympathisanten teilgenommen haben. In dem Artikel wird auch darauf hingewiesen, dass nach dieser Veranstaltung fünf Aktivisten der EA in Wien an einer Protestkundgebung der rechtskatholischen Gruppe „Pro-Familia“ gegen gleiche Rechte für Homosexuelle teilgenommen haben. Von der EA wird weiters betont, dass beim Aufbau von Kontakten nach Ungarn der „Wiener Mitstreiter Reg. Rat Rudolf Vogel“ eine wichtige Rolle gespielt hat.
https://www.doew.at/erkennen/rechtsextremismus/neues-von-ganz-rechts/archiv/september-2014/holocaustbestreitung-bei-europaeischer-aktion
Der Vortrag in einem Wiener Gasthaus am 13. Juni 2014 und die damit verbundene Kontaktaufnahme zwischen dem Zweitangeklagten und dem Gebietsleiter aus Thüringen Axel S. war von zentraler Bedeutung für die Anklageerhebung, und wurde bereits observiert. Die oben erwähnte Teilnahme am christlich-fundamentalistischen „Marsch für die Familie“ und die dort möglicherweise stattgefundenen Vernetzungen- und Anwerbungsversuche fanden jedoch keine Erwähnung im aktuellen Prozess.
Im Dezember 2016 folgten Durchsuchungen in mehreren Wohnungen in Österreich. Es wurden unter anderem Computer, Speichermedien, Mobiltelefone, Flyer, Sticker, Briefe und andere EA-relevante Unterlagen sichergestellt und anschließend zum Beispiel der E-Mail-Verkehr ausgewertet. Weiter wurden Telefongespräche abgehört und Personen oberserviert. Außerdem wurden nicht nur die in diesem Verfahren Angeklagten mehrfach als Beschuldigte einvernommen und der Landesleiter Berger in Untersuchungshaft genommen, wo er im August 2018 verstarb. Ein weiterer Beschuldigter, der Gebietsleiter von Wien, Rudolf Vogel verstarb bereits am 25.11.2017.
Ermittelt wird zumindest auch in Deutschland gegen vermeintliche EA-Mitglieder. Dort kam es im Juni 2017 zu Razzien in verschiedenen Bundesländern. Allein in Thüringen seien 13 Personen und 14 Objekte durchsucht worden. Der Vorwurf lautete hier: Verdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung. Man konnte dort Waffen, Munition, Propagandamaterial, illegale Drogen, Mobiltelefone und Computer sicherstellen. Die EA hat im Juni 2017 ihre Auflösung beschlossen. Wir gehen davon aus, dass der Repressionsdruck dazu beigetragen hat. Dass sich ihr „Erfolg“ für die Rekrutierung einer europäischen Befreiungsarmee in Grenzen gehalten hat, darf allerdings nicht dazu führen die internationale und gruppierungsübergreifende Vernetzungsarbeit der EA zu unterschätzen.
Verstoß gegen das Verbotsgesetz
Den fünf Angeklagten wurde vorgeworfen gegen das Verbotsgesetz verstoßen zu haben, indem sie besonders gefährliche Unterstützungshandlungen für die EA gesetzt haben (Art 1 3a Abs 3 Verbotsgesetz). Die „Europäische Aktion“, so die Anklage, sei eine Organisation gewesen, die sich im nationalsozialistischen Sinne betätigte. Sie hätte das Ziel verfolgt demokratischen Strukturen zu zerstören und Österreich in ein „großdeutsches Reich“ einzugliedern. Die besonders gefährliche Unterstützungshandlung sei dabei in der Anwerbung neuer Mitglieder für die EA gelegen: Die Angeklagten sollen u.a. Rekrutierungsveranstaltungen organisiert haben und Infomaterial der EA verteilt haben.
Vorbereitung eines Hochverrats
Weiters wurden die Angeklagten beschuldigt, Vorbereitungshandlungen für einen (Verfassungs-)Hochverrat gem. § 244 Abs 2 StGB gesetzt zu haben. Hochverrat bedeutet einen gewaltsamen Umsturz aus dem Inneren. Den Angeklagten wurde vorgeworfen, sie hätten durch den Ausbau der „Europäischen Aktion“, die Gefahr eines Hochverrats erheblich vergrößert. Laut Anklage plante die EA durch den Einsatz einer freiwilligen Europäischen Befreiungsarmee und der gezielten Tötung von als Volksverräter bezeichneten Politiker, Österreich in ein „großdeutsches Reich“ einzugliedern und die demokratische Rechtsordnung auszuhebeln.
Zu Beginn des Prozesses verantworteten sich vier der Angeklagten teilschuldig: Schuldig hinsichtlich des Vorwurfs nach dem Verbotsgesetz, unschuldig zum Vorwurf der Vorbereitung eines Hochverrats. Nur der Drittangeklagte Peter H. verantwortete sich unschuldig zu beiden Vorwürfen.
Von einer vermeintlichen Verantwortungsübernahmen für ihre getätigten Handlungen war jedoch im Prozessverlauf bei einigen Angeklagten nicht mehr viel zu merken. In den folgenden Einvernahmen beteuerten die Angeklagten sich untereinander nicht oder nur vom Sehen gekannt zu haben. Mit der EA hätten sie nur sympathisiert, ihr Programm und ihre Ausmaße aber nicht ganz verstanden. Teil einer Organisation wollten sie nicht gewesen sein. Die Übertragung der Funktionen als Gebietsleiter an die Angeklagten, seien nur eine Strategie der bereits verstorbenen Beschuldigten Vogel und Berger gewesen, um den Angeklagten zu schmeicheln und hätten keine tatsächliche Bedeutung.
Die von den Angeklagten gesetzten Unterstützungshandlungen seien meist nur bloße Gefälligkeiten für die bereits verstorbenen Beschuldigten gewesen – Botengänge für Nazi-Sticker, YouTube-Tipps zur Verbreitung von EA Vorträgen, Verteilung von Veranstaltungseinladungen zur Mitgliederrekrutierung oder etwa die Hilfe für eine geplante Übersetzung des rechtsterroristischen Romanes „The Brigade“. Sobald sie erkannt hätten, dass die EA einen gewaltsamen Umsturz plane, hätten sie sich distanziert. Mit nationalsozialistischem Gedankengut und paramilitärischen Organisationsformen wollen sie nichts (mehr) am Hut haben.
Der Zweitangeklagte, dem die Vermittlung von Aktivisten an die ungarische Neonazi Organisation zum Erwerb einer paramilitärischen Ausbildung vorgeworfen wurde, konnte sich dann vor Gericht kaum daran erinnern. Bei den Waffen, mit denen die Mitglieder posierten und von denen Fotos im Gerichtssaal gezeigt wurden, handele es sich überhaupt um Softguns.
Diesen verharmlosenden Schilderungen wurde im Beweisverfahren nur wenig entgegengesetzt. Selbst der Erstangeklagte, der mit einem Protokoll aus einer Telefonüberwachung konfrontiert wird, in dem er einem Freund gegenüber rassistisch motivierte Tötungsphantasien schildert, bleibt der Beschuldigte der Verteidigungsstrategie treu und relativiert seine eigenen politischen Einstellungen. Der Viertangeklagte sei aus politischem Frust über die FPÖ, für die er Schriftführer einer Ortsgruppe war, bei der EA gelandet- ein Narrativ, dass auch die Staatsanwältin im Schlussplädoyer übernahm. Heute sei er nur mehr tagespolitisch interessiert.
Das nicht alle in die EA von Österreich aus Involvierten derzeit vor Gericht sitzen, zeigte sich im Prozessverlauf. Es wurden Fakten aus mindestens zwei weiteren Ermittlungsverfahren gegen andere Beschuldigte präsentiert. Eines – ein Einladungsbrief für ein Weinfest mit EA Bezug– führte als Anwerbungshandlung zu einer Anklageerweiterung.
Die Einvernahme der vom Verteidiger des Drittangeklagten beantragten Zeugen lehnte der Richter*innensenat ab: Einer befinde sich im Ausland, bei den anderen sei für ihn nicht ersichtlich wie diese zur Wahrheitsfindung beitragen könnten. Somit war der Prozess bestimmt von den Aussagen der Beschuldigten und ihrer Verteidiger, Betroffene gab es (im juristischen) Sinn nicht. Das Narrativ, es gehe um den österreichischen Staat, den das Gesetz vor den nationalsozialistischen Umsturzprogramm der EA schützen wolle, blendet die gesellschaftspolitische Dimensionen dieses Prozesses komplett aus. Das spiegelte sich auch im vor Gericht verwendeten Vokabular wieder: Die Taten und die Ideologie dahinter wurde nicht als rassistisch oder antisemitisch benannt.
Der neonazistischen Organisation war es von Anfang an ein Anliegen mehr Leute von ihren Zielen zu überzeugen und das länderübergreifend. Die hier zurecht auch im Gericht kritisierte menschenverachtende Ideologie, vertritt nicht nur die EA. Es wurde deutlich wie gut die einzelnen Angeklagten und insbesondere der Drittangeklagte Peter H. in die extreme Rechte vernetzt waren, und bedarf einer weiteren Aufklärung abseits der Gerichtsmauern.
Die Geschworenen sprachen nach relativ kurzer Beratungszeit vier der Angeklagten einstimmig schuldig im Sinne des Verbotsgesetzes (genauer: besonders gefährliche Unterstützungshandlungen für eine Organisation, die sich im nationalsozialistischen Sinne betätigte). Vom Vorwurf der Vorbereitung eines Hochverrats wurden sie alle freigesprochen. Gänzlich freigesprochen wurde der Drittangeklagte. Einer Begründungspflicht unterliegen die sogenannten Wahrsprüche der Geschworenen nicht.
Gemeinsam mit den Berufsrichter*innen legten die Geschworenen die Strafhöhe fest und zeigten sich äußerst milde: Die Mindeststrafe von 10 Jahren wurde durch die Anwendung einer außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB deutlich unterschritten. Ob die außerordentliche Strafmilderung angewendet wird, ist eine Ermessensentscheidung – und kommt übrigens sehr selten zum Einsatz. Einerseits müssen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe deutlich überwiegen, andererseits muss eine günstige Zukunftsprognose vorliegen.
Bei allen Angeklagten spräche ein ordentlicher Lebenswandel und ihr „Wohlverhalten nach einer schon längere Zeit zurückliegenden Tat“ – die Angeklagten hätten ihre Tätigkeiten für die EA 2016 beendet – für eine günstige Zukunftsprognose. Die Unbescholtenheit und die Geständnisse der Angeklagten zählen als Milderungsgründe. Dass die Geständnisse von Thomas G. und Peter K. nicht ganz so „wie sich das Strafgesetzbuch das vorgestellt hat“, sondern eher „wackelig“ waren, führte zu der unterschiedlichen Strafzumessung unter den Angeklagten: Thomas G. und Peter K. fassten fünf Jahre Freiheitsstrafe aus, vier davon werden bedingt nachgesehen. Der Verteidiger von Thomas G. kündigte in einem TV Interview nach der Urteilsverkündung die Beantragung einer Fußfessel an. Norbert C., der sein Geständnis „umfassend und reumütig“ von einem Blatt abgelesen hat, wurde zu vier Jahren bedingt verurteilt. Patrick V., der im Tatzeitraum teilweise noch unter 21 Jahren alt und vollgeständig war, erhielt die niedrigste Strafe: Er wurde zu drei Jahren bedingt verurteilt.
Die Verurteilten nahmen das Urteil an, die Staatsanwaltschaft hat noch keine Erklärung abgegeben. Diese kann binnen drei Tagen Nichtigkeitsbeschwerde bei formellen Fehlern oder Berufung wegen der Strafhöhe anmelden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. An den Schuld- und Freisprüchen ist allerdings nicht mehr zu rütteln, gegen Geschworenenurteile ist keine Schuldberufung zulässig.
Update 02. März 2021: Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig, da die zuständige Staatsanwältin keine Berufung eingelegt hat.
§ 3a Z3 Verbotsgesetz
Eines Verbrechens macht sich schuldig und wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft:
(1) wer versucht, eine gesetzlich aufgelöste nationalsozialistische Organisation aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder mit einer solchen Organisation oder einer in ihrem Namen handelnden Person in Verbindung zu treten; als nationalsozialistische Organisationen (§ 1) gelten: die NSDAP, die SS, die SA, das NSKK, das NSFK, der NS-Soldatenring, der NS-Offiziersbund, alle sonstigen Gliederungen der NSDAP und die ihr angeschlossenen Verbände sowie jede andere nationalsozialistische Organisation;
2) wer eine Verbindung gründet, deren Zweck es ist, durch Betätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich zu untergraben oder die öffentliche Ruhe und den Wiederaufbau Österreichs zu stören, oder wer sich in einer Verbindung dieser Art führend betätigt;
(3) wer den Ausbau einer der in der Z 1 und der Z 2 bezeichneten Organisationen und Verbindungen durch Anwerbung von Mitgliedern, Bereitstellung von Geldmitteln oder in ähnlicher Weise fördert, die Mitglieder einer solchen Organisation oder Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder in ähnlicher Weise die Tätigkeit einer solchen Organisation oder Verbindung ermöglicht oder unterstützt;
4) (…)
§ 244 Abs. 2 StGB Vorbereitung eines Hochverrats
(1) Wer mit einem anderen die gemeinsame Begehung eines Hochverrats verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Hochverrat in anderer Weise vorbereitet und dadurch die Gefahr eines hochverräterischen Unternehmens herbeiführt oder erheblich vergrößert oder wer einen Hochverrat im Zusammenwirken mit einer ausländischen Macht vorbereitet.
§ 41 StGB Außerordentliche Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe
(1) Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, und besteht begründete Aussicht, daß der Täter auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde, so kann erkannt werden:
1. wenn die Tat mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist oder wenn sie mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr;
2. wenn die Tat zwar nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe, aber mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten;
3. wenn die Tat mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten;
4. wann die Tat mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Monat;
5. wenn die Tat mit geringerer Freiheitsstrafe bedroht ist, auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Tag.
(…)
(3) Die §§ 43 und 43a können auch angewendet werden, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei beziehungsweise drei, aber nicht mehr als fünf Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre, sofern die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und begründete Aussicht besteht, dass der Täter auch bei Verhängung einer solchen Strafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.
§ 28 Abs. 1 StGB Zusammentreffen strafbarer Handlungen
(1) Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese strafbaren Handlungen gleichzeitig erkannt, so ist, wenn die zusammentreffenden Gesetze nur Freiheitsstrafen oder nur Geldstrafen vorsehen, auf eine einzige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu erkennen. Diese Strafe ist nach dem Gesetz zu bestimmen, das die höchste Strafe androht. Von der außerordentlichen Strafmilderung abgesehen, darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Gesetzen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden.
-> Strafmaß wird anhand von § 3a VerbotsG bemessen
§ 19a StGB Konfiskation
(1) Gegenstände, die der Täter zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei der Begehung dieser Straftat verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, sind zu konfiszieren, wenn sie zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehen.
(1a) Die Konfiskation erstreckt sich auch auf die zur Zeit der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehenden Ersatzwerte der in Abs. 1 bezeichneten Gegenstände.
(2) Von der Konfiskation ist abzusehen, soweit sie zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis steht.
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