Zweite Beschwerde nach Push-Back

BeschwerdeführerAmin N., ein minderjärhiger Geflüchteter aus Somalia der in Österreich um Asyl ansuchen wollte
BeschwerdeführervertreterClemens Lahner
Zuständiges GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark
Art der BeschwerdeMaßnahmenbeschwerde
RichterErich Kundegraber
BehördenvertreterKlaus Mayrhofer (LPD Steiermark)
Dolmetscherenglisch, um die Fragen & Antworten des Richters an den zugeschalteten Betroffenen zu übersetzen
Wichtige Zeug*innenbeteiligte Polizist*innen
BeweismaterialVideo-Interview des Betroffenen & Transkript davon
Definition "Push-Back"Zurückweisung von Geflüchtete an der Grenze ohne die Möglichkeit einen Asylantrag zu stellen

Erkenntnis vom 16.02.2022

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark erklärte die Zurückweisung von Amin N. für rechtswidrig und kam unter anderem zum Schluss, dass Push-Backs in Österreich „teilweise methodisch Anwendung finden„.

Das Gericht stellte fest, dass dieser gegenüber den Beamt*innen mehrfach das Wort “Asyl” in Englischer Sprache verwendet hat. Bei Unklarheiten – die aus laut Gericht allerdings durch die eindeutige Wortwahl gar nicht gegeben hatte – hätten die Beamt*innen nachfragen müssen. Diese unterließen allerdings gänzlich überhaupt nach dem Grund der Einreise in das Bundesgebiet zu fragen. 

Amin N. hat gegenüber den Beamt*innen eindeutig seine Absicht dargelegt, einen Asylantrag stellen zu wollen, wodurch ihm ein faktischer Abschiebeschutz zukommt. In dieser offensichtlichen Negierung des Asylantrages stellte das Gericht auch eine Verletzung des Art 3 EMRK (Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) dar, zumal ein Push-Back über Slowenien nach Kroatien und schließlich nach Bosnien nicht auszuschließen ist.

Was bedeutet die Entscheidung?

Beim aktuellen Verfahren zeigt sich einmal mehr, dass diese Zurückweisung keinen Einzelfall darstellt. Push-Backs an der österreichischen Grenze müssen als Teil von möglichen Kettenabschiebungen und eines strukturellen Vorgehens begriffen werden, das dazu dient, Geflüchtete daran zu hindern, in Österreich bzw. der EU ihr Grundrecht auf Asyl in Anspruch zu nehmen.

Milena Zajović, Sprecherin vom Border Violence Monitoring Network dazu: „Dieser österreichische Gerichtsentscheid zeigt – nach ähnlichen Urteilen in Slowenien und Italien – auf, dass es ein systematisches Muster von Menschenrechtsverletzungen an den europäischen Grenzen gibt. Wir wünschen uns, dass Österreich aus diesem Muster ausbricht und die Rückweisungen nach Slowenien aussetzt. Dies wäre ein konkreter Schritt um Kettenpushbacks und Folter an der kroatischen Grenze zu beenden.”

https://www.asyl.at/de/info/presseaussendungen/gerichtbestaetigtillegalenpush-back/

Was heißt die Entscheidung für Amin N.?

Bei solchen Beschwerden das Schaffen von Öffentlichkeit für das Fehlverhalten der Behörden im Mittelpunkt. Sie zeigen die Praxis der Polizeiarbeit auf und können Anlass sein, um politische und personelle Konsequenzen zu ziehen. Denn der Erfolg einer Maßnahmenbeschwerde macht rechtswidrige Amtshandlungen nicht ungeschehen: Amin N., der bereits Asyl in Slowenien erhalten hat, erhält keinen Aufenthaltstitel oä. in Österreich. 

Amin N. dazu: „Diesen Fall haben wir nicht nur für mich oder meine Gruppe gewonnen, sondern für die vielen anderen Menschen, die unter Polizeiwillkür und ungerechte Behandlung an der Grenze gelitten haben und leiden. Dieser Fall wurde für die vielen Menschen gewonnen, deren Hoffnungen vollständig zerstört wurde.“ 

https://www.asyl.at/de/info/presseaussendungen/gerichtbestaetigtillegalenpush-back/

Worum ging es?

Nur drei Wochen nach der ersten gewonnen Maßnahmenbeschwerde gegen einen illegalen Push-Back kam es zu einem ähnlichen Fall. Der Vorwurf gegen die steirischen Grenzbeamten: Amin N. soll am 25.07.2021 gegenüber steirischen Polizist*innen um Asyl angesucht haben. Anstatt den Asylantrag aufzunehmen, sollen diese jedoch Amin N. und weitere Personen der slowenischen Polizei zur Rückführung übergeben haben. Ein solches Vorgehen wird als Push-Back bezeichnet und ist illegal.

Was ist passiert? 

Der zum Zeitpunkt des Geschehens minderjährige Amin N. überquerte am 25. Juli 2021 zusammen mit fünf weiteren Schutzsuchenden die slowenisch-österreichische Grenze in der Nähe von Bad Radkersburg. Da sie sich der Gefahr und Häufigkeit von Rückschiebungen bewusst waren, warteten sie bei ihrer Ankunft – trotz 17-tägigen Fußmarsches und mehrerer Tage ohne Essen – auf die Morgendämmerung, um niemanden zu verängstigen. Nachdem durch Passant*innen Kontakt mit der Polizei hergestellt worden war, baten die Geflüchteten die Beamt*innen das für den Asylantrag notwendige Verfahren in Gang zu setzen, was ihnen auch zugesichert wurde. Nach einer anfänglichen Befragung und Durchsuchung wurden sie zu einer Grenzstation gebracht, wo sie sich mehrere Stunden aufhielten. Es folgten Covid-19-Tests, erkennungsdienstliche Behandlungen und sie bekamen zu essen. Die Kommunikation zwischen Polizist*innen und Schutzsuchenden fand durchgehend auf Englisch statt. Später bat man die Gruppe Dokumente in deutscher Sprache zu unterschreiben, deren Inhalt sie nicht verstanden. Im Anschluss wurden die schutzsuchenden Personen der slowenischen Polizei übergeben. Als Amin N. realisiert hatte, dass er nicht nach Österreich zurück könne, beantragte er in Slowenien Asyl, welches er schließlich erhielt.

Auch diesmal hat die Initiative “Push-Back Alarm Austria” den Fall akribisch dokumentiert und gemeinsam mit der Asylkoordination wichtige Arbeit zur Aufklärung geleistet. Beim Border Violence Monitoring Network wird der Vorfall ebenfalls aufgeführt.

Statement von Monika Mokre (Push Back Alarm Austria)

Prozessverlauf

Die Verhandlung begann mit der Videoeinvernahme des sich in Slowenien aufhältigen Beschwerdeführers. Seine Befragung ergab, dass er und andere Schutzsuchende mit der Absicht, Asyl zu beantragen in Österreich eingereist waren.

Der Betroffene gab an, bei jeder Gelegenheit gegenüber den Beamt*innen den Wunsch nach einem Asylverfahren geäußert zu haben, bei gleichzeitiger Bitte, nicht zurückgeschoben zu werden. Die Polizist*innen gaben sich kooperativ, waren freundlich und kümmerten um Verpflegung. Trotz des vielversprechenden Anfangs wurden schließlich alle Personen der Gruppe nach Slowenien zurückgeschoben. Ein Ausgang, der den Beschwerdeführer verblüfft, desillusioniert und verzweifelt zurück ließ.

Es folgte die Einvernahme der Polizist*innen, die an jenem Tag in die Amtshandlungen rund um den Fall involviert waren. Der Beschwerdeführer blieb zugeschalten, um die Polizist*innen zu identifizieren. Eine Übersetzung ihrer Aussagen fand jedoch nicht statt. 

Die Aussagen der beteiligten Polizist*innen mögen sich in den Details und der Redebereitschaft der Zeug*innen unterschieden haben, aber im Wesentlichen war ihr Inhalt derselbe. Die Aussagen wirkten abgesprochen: Man hätte weder gehört, dass jemand aus der Gruppe einen Asylantrag hätte stellen wollen, noch hätte jemand seitens der Polizist*innen  den Aufenthaltsgrund hinterfragt.

Als der Richter nachhakte, ob sich die Zeug*innen denn nie gefragt hätten, was diese Personen hier wollten, gaben alle übereinstimmend an, sich diese Fragen entweder generell nicht zu stellen, oder, dass man davon ausgegangen wäre, dass das es die Kolleg*innen schon vorher gemacht hätten oder es nach ihnen tun würden und überhaupt konnte man sich an nichts so richtig genau erinnern.

Da eine*r der Zeug*innen an den ersten beiden Verhandlungstagen erkrankt war, wurde ein weiterer Prozesstag angesetzt, um ihn zu befragen. Dieser war zum Zeitpunkt der Befragung schon länger nicht mehr Polizeibeamter. Er gab an, sich nur teilweise an die Rückführung von Amin N. erinnern zu können, da er laut seiner Aussage im letzten Jahr (2021) „ungefähr 150 von diesen Vorfällen gehabt hätte“. 

Wann er die Anzeige, u.a. wegen “rechtswidriger Einreise”, geschrieben hatte und ob er überhaupt mit den angezeigten Personen gesprochen hätte, waren die zentralen Fragen für den Richter, da die Beantwortung den standardisierten Ablauf von Push-Backs wiederum bestätigte. Weiters sagte er aus, dass diese Situationen immer nach zwei standardisierten Verfahren ablaufen würden, je nachdem, ob es sich um schutzsuchende Menschen oder Schlepper handele. Trotz seiner Erinnerungslücken sagte auch dieser Zeuge aus, dass er kein einziges Mal das Wort Asyl gehört hätte, und es ihm auch in keiner sonstigen Art und Weise klar gemacht worden wäre, dass die Personen in Österreich bleiben wollten.

Dem Zeugen zufolge würden die aufgegriffenen Personen immer gefragt, was ihr Ziel sei und „in 99% der Fälle“ sei die Antwort Deutschland, Italien oder Schweden. Wird weder der Wunsch nach einer Bleibe noch die Absicht geäußert, einen Asylantrag zu stellen,  „wird automatisch der Rückführungsprozess eingeleitet“, so der Zeuge.

Dass nur 1% der aufgegriffenen Personen in Österreich um Asyl ansuchten, widerspricht den vom Behördenvertreter wenig später selbst vorgelegten Zahlen: Im Zeitraum von 1.1.21 bis 16.12.21 wurden insgesamt 112 Personen aufgegriffen, von denen 31 mit einer Zurückweisung endeten. Die anderen 81 hätten einen Asylantrag gestellt. Da sich dieses Verhältnis im Vergleich zum Jahr 2020 (181 aufgegriffene Personen, 162 Zurückweisungen) quasi umkehrte, fragten sowohl der Anwalt von Amin N. als auch der Richter nach, ob es seitens des Zeugens eine Erklärung dafür gäbe, worauf dieser jedoch keine Antwort hatte.

Nach Abschluss des Beweisverfahrens gab es die Möglichkeit für Schlussworte. Der Anwalt des Beschwerdeführers hob in seinem Plädoyer folgende Punkte hervor:

Er unterstelle den Beamt*innen nicht, sich absichtlich nicht gesetzeskonform verhalten zu haben, sondern halte es für möglich, dass die Polizist*innen die Personen – auch ob der Kommunikation in englischer Sprache – nicht verstanden hätten. Das mache er daran fest, dass mehrere Beamt*innen auf die Frage, ob sie wüssten wie der Begriff „Asyl“ auf Englisch ausgesprochen würde, mit „Naja, eh das gleiche (wie im Deutschen).“ antworteten. Wenn man jedoch die Lautschrift der Begriffe „asylum“ (əˈsaɪləm)  und „Asyl“ (aˈzyːl) vergleicht, merkt man, dass diese sehr unterschiedlich ausgesprochen werden.

Weiters wurden die aufgegriffenen Personen von den Beamt*innen während der gerichtlichen Befragung mehrmals als „Flüchtlinge“ bezeichnet. Das impliziert, dass die Beamt*innen sich bewusst waren, dass es sich um Schutzsuchende handelte.

Im Schlussplädoyer argumentierte der Behördenvertreter im Wesentlichen, dass seitens der Beamt*innen keinerlei Motiv für eine Falschaussage bezüglich des Stellens oder Nicht-Stellens eines Asylantrags bestünde, zumal sie sich damit selbst der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würden. Die Statistiken von 2021 würden belegen, dass es keine systematische Vorgangsweise zugunsten vermehrter Zurückweisungen gäbe.

Statement von Clemens Lahner (Anwalt des Betroffenen)

Rechtslage

Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung Hinderung an der Einreise und Zurückweisung

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen, an der Einreise zu hindern.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, in das Bundesgebiet einzureisen oder die eingereist sind, bei Landgrenzübergangsstellen anlässlich der Grenzkontrolle sowie auf Flugplätzen, in Häfen und im Zugsverkehr innerhalb des Grenzkontrollbereiches an der Einreise oder Weiterreise zu hindern (Zurückweisung), wenn

1. deren Einreise nicht rechtmäßig ist;

2. gegen sie ein gültiges Einreiseverbot oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und ihnen kein Visum zur Wiedereinreise (§ 26a) oder keine Wiedereinreisebewilligung (§ 27a) erteilt wurde;

3. ein Vertragsstaat mitgeteilt hat, dass ihr Aufenthalt im Gebiet der Vertragsstaaten die öffentliche Ordnung oder nationale Sicherheit gefährden würde, es sei denn, sie hätten einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen von Österreich erteilten Einreisetitel;

4. sie zwar zur rechtmäßigen Einreise berechtigt sind, aber bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

a) ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat gefährden würden;

b) sie ohne die hierfür erforderlichen Bewilligungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;

c) sie im Bundesgebiet Schlepperei begehen oder an ihr mitwirken werden;

5. sie keinen Wohnsitz im Inland haben und nicht über die Mittel zur Bestreitung der Kosten ihres Aufenthaltes und ihrer Wiederausreise verfügen;

6. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie wollten den Aufenthalt im Bundesgebiet zur vorsätzlichen Begehung von Finanzvergehen, mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten, oder zu vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften benützen.

(3) Über die Zulässigkeit der Einreise ist nach Befragen des Fremden auf Grund des von diesem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden. Die Zurückweisung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Verwaltungsgericht des Landes festgestellt worden ist.

§ 41 FPG

Verbot der Zurückweisung und Zurückschiebung (Refoulementverbot)

(1) Die Hinderung an der Einreise, die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(3) Die Zurückweisung oder die Zurückschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

§ 45a Abs 1 und 3 FPG

Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens Faktischer Abschiebeschutz

Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.

§ 12 Abs 1 AsylG

Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Auszug)

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Personen einer Grenzkontrolle zu unterziehen, sofern Grund zur Annahme besteht, dass diese grenzkontrollpflichtig sind oder dass sie den Grenzübertritt unbefugt außerhalb von Grenzübergangsstellen vornehmen wollen oder vorgenommen haben. Diese Ermächtigung besteht bei Grenzübertritten an Grenzübergangsstellen innerhalb des Grenzkontrollbereiches, sonst an jener Stelle, an der ein Grenzkontrollpflichtiger angetroffen wird; sie besteht auch an jener Stelle, an der eine Person, die den Grenzübertritt unbefugt außerhalb einer Grenzübergangsstelle vornehmen will oder vorgenommen hat, auf frischer Tat betreten wird.

§ 12a GrekoG

Ort und Termine

Landesverwaltungsgericht Steiermark
Salzamtsgasse 3
8010 Graz

Prozesstermine

  1. Prozesstag: Do., 25.11.2021
  2. Prozesstag: Fr., 26.11.2021
  3. Prozesstag: Di., 21.12.2021

Kontakt

Verein prozess.report
Schottenfeldgasse 55/3
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