noWKR 2014-Prozess

Angeklagter zwei Aktivisten, die am 24. 01.2014 während der Anti-Akademikerballproteste in Wien verhaftet wurden
Verteidigung Alexia Stuefer, Clemens Lahner
Richterin Elisabeth Reich
Staatsanwalt Verena Latzer
wichtige Zeug*innen Polizeibeamt*innen
Beweismaterial  Videoaufnahmen vom 15.11.2015 in Spielfeld

 

zum Abschlussplädoyer

In der Nacht der Proteste gegen den „Wiener Akademikerball“ am 24.01.2014 wurden 14 Aktivist*innen verhaftet, darunter die zwei Beschuldigten dieses Verfahrens. Sie wurden ein paar Stunden nach ihrer Festnahme entlassen. 2,5 Jahre später folgt nun ein Strafprozess. Die Anschuldigungen gegen die Angeklagten stützen sich auf Aussagen von Einsatzkräften der Polizei. Ihnen wird „schwere gemeinschafltiche Gewalt“, §274 StGB, Sachbeschädigung und schwere Sachbeschädigung im Zusammenhang mit den noWKR-Protesten vorgeworfen.

Der in Österreich bisher nicht verwendete Nachfolgeparagraph des §274 Landfriedensbruch heißt jetzt „schwere gemeinschaftliche Gewalt“ und ist am 1.1.2016 im Zuge weitreichender Novellierungen des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Als direkte Folge der öffentlichen Kritik an der Anwendung des Landfriedensbruch-Paragraphen in den Prozessen gegen Josef S., Hüseyin S. und Rapid-Fußballfans wurde dessen „Präzisierung“ angestrebt. De facto bedeutet dies allerdings nur, dass der Straftatbestand „endgültig aus dem oft zitierten ‚toten Recht‘ gehoben“ wurde (vgl. Rechtshilfe Rapid). Damit kann er weiter verwendet werden, um politischen Protest und unliebsame, kritische Gruppen zu kriminalisieren.

Dem Erstangeklagten wird außerdem eine versuchte Körperverletzung am 15.11.2015 in Spielfeld bei einer Demonstration gegen den Aufmarsch der rechtsextremen ‚Identitären Bewegung‘ vorgeworfen.

Rechtslage

§ 274 Strafgesetzbuch (StGB) Schwere gemeinschaftliche Gewalt (Auszug)

(1) Wer wissentlich an einer Zusammenkunft vieler Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, dass durch ihre vereinten Kräfte ein Mord (§ 75), ein Totschlag (§ 76), eine Körperverletzung (§§ 84 Abs. 1 bis 87) oder eine schwere Sachbeschädigung nach § 126 Abs. 1 Z 5 oder Abs. 2 begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer an einer solchen Zusammenkunft führend oder dadurch teilnimmt, dass er zur Begehung einer der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen aufstachelt oder als Teilnehmer eine solche strafbare Handlung ausführt oder zu ihrer Ausführung beigetragen hat (§ 12), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) […]

Anmerkungen zur Novellierung: §83 (Körperverletzung) wurde gestrichen, die „Menschenmenge“ wurde zu „viele Menschen“ (laut Erläuterungen (verlinkung) bedeutet das in etwa 30 Personen), schwere Sachbeschädigung gilt nur noch bei kritischer Infrastrukur und Sachbeschädigungen, bei denen die zweite Wertgrenze überschritten wird, neu: zur strafbaren Handlung aufstacheln

§ 125 StGB Sachbeschädigung

Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 126 StGB Schwere Sachbeschädigung (Auszug)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer eine Sachbeschädigung begeht

[…] […] […] […] 5. an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11)
[…] […]

(2) […]

§ 15 StGB Strafbarkeit des Versuches (Auszug)

(1) Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

(2) Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 12), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

(3) […]

§ 83 StGB Körperverletzung (Auszug)

(1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Ort, Termine

Landesgericht Wien
Wickenburggasse 22
1080 Wien

Saal 306 (3. Stock)

Anstehende Termine:

Prozesstag – 01.09.2016

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