Yüksel Y. klagt ÖBB

Beklagte Partei ÖBB-Personalverkehr AG
Klägervertreter
Ingo Riss
Beklagtenvertreter Ewald Prager, Doris Komar (ÖBB-Shared Service Center GmbH)
Richter Hofrat Dr. Fanz Ackerl
wichtige Zeug*innen Zugbegleiter*innen, Gewerkschaftstjuristin, Regionalmanager u.a. ÖBB-Mitarbeiter*innen
Beweismaterial Von Yüksel Y. gemachte Fotos, die diskriminierende Schriftzüge dokumentieren, Handschriftliche (Beschwerde-)Meldungen der Zeug*innen

Was bisher geschah

Am 27. Mai 2013 wurde Yüksel Y. von der ÖBB gekündigt. Am 10. Juli wurde diese Kündigung mit sofortiger Wirkung zu einer Entlassung umgewandelt. Den Kündigungsbegründung erfuhr der Zugbegleiter erst mit Klageeinbringung dagegen. Zuvor hatte der Zugbegleiter Vorfälle und Missstände innerhalb des Unternehmens dokumentiert und gemeldet. Laut seinen Aussagen kam es während seiner gesamten Dienstzeit zu rassistischen und sexistischen Vorkommnissen durch andere Kolleg*innen: sowohl ihm als auch anderen Kolleg*innen gegenüber, aber auch Reisenden.

Bereits im Jahr 2011 konfrontierte er seine Vorgesetzten mit seinen Beobachtungen und legte u.a. Fotos von rassistischen Schmierereien und sexistischen Plakaten in Mitarbeiter*innenräumlichkeiten vor, doch wurde er damals nicht ernst genommen.

Am 04.04.2014 kam es zum 1. öffentlichen Verhandlungstag im Kündigungs- und Entlassungsanfechtungsverfahren gegen die ÖBB vor dem Arbeits- und Sozialgericht.

Rechtslage

§ 105 ArbVG Anfechtung von Kündigungen (Auszug)

1) Der Betriebsinhaber hat vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb einer Woche hierzu Stellung nehmen kann.

(2) Der Betriebsinhaber hat auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem innerhalb der Frist zur Stellungnahme über die Kündigung zu beraten. Eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam, es sei denn, dass der Betriebsrat eine Stellungnahme bereits abgegeben hat.

(3) […] (4) […] (5) […] (6) […]

(7) Gibt das Gericht der Anfechtungsklage statt, so ist die Kündigung rechtsunwirksam.

§ 106 ArbVG Anfechtung von Entlassungen

(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jeder Entlassung eines Arbeitnehmers unverzüglich zu verständigen und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erfolgter Verständigung auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten.

(2) Die Entlassung kann beim Gericht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 105 Abs. 3 vorliegt und der betreffende Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat. Die Entlassung kann nicht angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 105 Abs. 3 Z 2 vorliegt und der Betriebsrat der Entlassung innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist ausdrücklich zugestimmt hat. § 105 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 18c B-Gleichbehandlungsgesetz

(1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder ein Probedienstverhältnis der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers wegen eines im § 4 oder § 13 Abs. 1 genannten Grundes gekündigt, vorzeitig beendet oder aufgelöst worden (§ 4 Z 7 oder § 13 Abs. 1 Z 7), so ist die Kündigung, Entlassung oder Auflösung auf Grund eines Antrages oder einer Klage der betroffenen Dienstnehmerin oder des betroffenen Dienstnehmers nach den für das betreffende Dienst- oder Ausbildungsverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zuzusprechen.

(2) Ist ein befristetes, auf Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes, Dienstverhältnis wegen eines im § 4 oder § 13 Abs. 1 genannten Grundes durch Zeitablauf beendet worden, so kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden.

(3) Lässt die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer die Beendigung gegen sich gelten, so hat sie oder er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

 

Ort, Termine, Zusammenfassungen

Arbeits-und Sozialgericht
Wickenburgasse 8
1080 Wien

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Twitter #YükselÖBB

Dokumentation von Yüksel Y.

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