Antifaschistischer Protest „IB abschirmen“

Übersicht

Angeklagte 14 Antifaschist_innen, die sich am 13.10.2018 an Protesten gegen die neofaschistischen "Identitären" beteiligt haben
VorwürfeVersuch der Sprengung einer Versammlung, versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt & versuchte schwere Körperverletzung
Zuständiges GerichtLandesgericht für Strafsachen Wien
VerteidigungDr.in Alexia Stuefer
wichtige Zeug_innenanwesende Journalist_innen, ein Mitglied der IBÖ
Beweismaterial(Polizei)Videos

Was bisher geschah

Am 13. Oktober 2018

mit Hilfe von politischen Slogans beschriebenen Regenschrimen den Stand zu kommentieren und die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen wer das gerade unterwegs ist, was hinter der IB steht

symbolisch abgeschirmt , Polizei schnitt den Weg ab, stellte sich vor IB und schütze deren Kundgebung

im anschluss wueden wahllos Indentitäten mutmaßlicher Beteiligerr aufgeshirbn , ein teil wurde beim weggehen eingekesselt, zwei festnahmen und zahlreiche id feststellungen , polizei entschied sich protest gewaltsam aufzulösen

Am 13. Oktober fand zum wiederholten Mal eine „identitäre Zone“ der neofaschistischen Identitären Bewegung Österreich in der Wiener Innenstadt statt. Wie in der Vergangenheit wurde auch diese Aktion von zahlreichen Antifaschist_innen nicht unwidersprochen hingenommen, es fand spontan eine kurze Gegendemonstration statt. Die Antifaschist_innen wurden von der Polizei abgedrängt und ein Teil beim Weggehen eingekesselt. Es kam zu zwei Festnahmen und zahlreichen Identitätsfeststellungen.

Im Oktober 2018 hielt die rechtsextreme „Identitäre Bewegung“ in der Wiener Innenstadt einen Infostand ab. Dies blieb von Antifaschistinnen nicht unbemerkt und es kam zu spontanen Protestaktionen dagegen. Während die Antifaschistinnen die Öffentlichkeit auf das rechtsextreme Treiben aufmerksam machten, versuchte die Polizei, dies zu verhindern und drängte die spontanen Proteste immer weiter vom Geschehen ab. Die Polizei kesselte eine Gruppe von Antifaschist*innen ein und nahm Identitätsfeststellungen sowie mehrere Festnahmen vor.

2018 hielten die rechtsextremen „Identitären“ mehrmals sogenannte „Identitäre Zonen“ ab, bei der sie vor allem Präsenz in den Städten zeigen wollten. Zweimal fand dieses Event – de facto ein überinszenierter Infotisch mit Verteilaktion – auf der Wiener Freyung statt. Dabei sahen sich die Rechtsextremen stets mit antifaschistischer Kommentierung ihres Treibens konfrontiert. Mit parolenverzierten bunten Regenschirmen wurde der Infostand symbolisch abgeschirmt, Passant_innen über die rechtsextremen Ideologie der „Identitären“ und deren Gefährlichkeit informiert. Den Rechtsextremen wurde klar gezeigt, dass sie und ihre rassistische Propaganda nicht erwünscht sind und nie unwidersprochen bleiben werden.

Am 13.Oktober letzten Jahres wurde solch ein Protest gegen einen Infotisch der „Identitären“ von der Polizei gewaltsam unterbunden. Einige Straßen weiter kam es zu Personenkontrollen, einer längeren Anhaltung vor Ort und zwei Festnahmen. Derzeit trudeln in Bezug auf diese Ereignisse diverse Ladungen des Wiener Landesamtes für Verfassungsschutz ein. Der Vorwurf lautet zumeist § 284 (Sprengung einer Versammlung) sowie § 285 (Störung einer Versammlung). Es handelt sich dabei um einen verstaubten alten Paragraphen, der wieder einmal aus der Mottenkisten geholt wird, um Antifaschist_innen zu schikanieren.

Ermittlungen und vorheriger Prozess

Der antifaschistische Protest hatte

(einstellung graz), auch in wien

ein video, das ketztenelich den angeklagten entlastete lag der polizei vor, wurde aber vor gericht zunchst nicht als beweismittel eingebracht

Wegen dieses Vorfalls kam es bereits im letzten Jahr zu Verfahren gegen Antifaschist*innen, die mit Freisprüchen bzw. Einstellungen endeten. Nun sind 14 Aktivist*innen angeklagt. Laut Staatsanwaltschaft hätten sie u.a. durch das „Rufen von Parolen“ versucht, die „Versammlung“ der Rechtsextremen zu sprengen. 13 von ihnen wird zudem vorgeworfen, durch den Wurf eines (!) abgebrochenen Regenschirms eine versuchte schwere Körperverletzung an einem Polizisten begangen zu haben.

umfassender Prozessbericht

Am 13. Oktober fand zum wiederholten Mal eine „identitäre Zone“ der neofaschistischen Identitären Bewegung Österreich in der Wiener Innenstadt statt. Wie in der Vergangenheit wurde auch diese Aktion von zahlreichen Antifaschist_innen nicht unwidersprochen hingenommen, es fand spontan eine kurze Gegendemonstration statt. Die Antifaschist_innen wurden von der Polizei abgedrängt und ein Teil beim Weggehen eingekesselt. Es kam zu zwei Festnahmen und zahlreichen Identitätsfeststellungen.

Gegen eine der festgenommenen Personen fand am 11. Januar 2019 ein Prozess wegen zweimaligem versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt, sowie versuchter und vollendeter schwerer Körperverletzung an einem Polizisten statt. Insgesamt standen also vier strafrechtlich relevante Vorwürfe gegen eine Person im Raum. Der Beschuldigte soll bei der Kundgebung einen abgebrochenen Schirm auf einen Polizisten geworfen und ihn somit zu verletzen versucht haben. Später soll er sich bei einer Einkesselung seiner Anhaltung widersetzt und dabei einen Polizisten zu Boden gestoßen und dadurch verletzt haben.

Die Verhandlung wurde auf den 15. März vertagt, um weitere Zeug_innen zu laden.

Am ersten Verhandlungstag sagte der Beschuldigte aus – er habe keinen Schirm geworfen und sich bei seiner Anhaltung nicht bewusst gewehrt. Zum genauen Ablauf der Anhaltung konnte er nichts sagen, seinen Angaben nach sei alles sehr schnell gegangen und er sei von hinten zu Boden gerissen worden.

Die Verteidigung legte ein Video von der antifaschistischen Demonstration vor, auf dem der Schirmwurf auf den Beamten zu sehen war. Es war nicht ersichtlich wer den Schirm geworfen hat, aber der Beschuldigte war während dem Wurf zu sehen, wie er ruhig in der Demo stand.

Der Polizist, auf den der Schirm angeblich geworfen wurde, sagte aus, dass er den Angeklagten eindeutig identifizieren habe können. In blumiger Sprache schilderte er detailreich, wie er den Angeklagten beobachtet habe, warum er sich ganz sicher sei, dass er den Schirm geworfen habe und wie die Antifaschist_innen als schwarz-vermummte aggressive Horde eingefallen sei. Seiner Aussage nach wäre der am Video zu sehende Schirmwurf nicht derselbe, der angeklagt war. Der Schirmwurf, der auf ihn gezielt hätte, wäre auf dem Video nicht zu sehen.

Der Polizist, der bei der Anhaltung angeblich verletzt wurde, bestätigte die Aussage von den angeblich aggressiven Antifaschist_innen, die angeblich zu den Identitären durchbrechen wollten, sowie die Version, dass das Video einen anderen Schirmwurf zeigen würde.
Zu der Anhaltung könne er sich an nicht so viele Details erinnern – sicher sei er nur, dass der Angeklagte ihn mit einem wuchtigen Stoß zu Boden befördert habe und sich auch dort massiv gewehrt habe.
Er schloss sich als Privatbeteiligter dem Verfahren mit einer Schmerzensgeldforderung an.

Ein weiterer Polizist, der zu der Anhaltung dazu gekommen sei, konnte auch davon berichten wie aggressiv und turbulent die ganze Situation war und wie massiv sich der Angeklagte gewehrt hätte.

Am zweiten Verhandlungstag wurden von der Verteidigung vorgelegte Videos abgespielt. Diese Videos stammten vom LVT, wurden jedoch von dieser Seite nie eingebracht (!), sondern durch Akteneinsicht von der Verteidigung entdeckt und zu Verfügung gestellt. Sie zeigten sowohl den Schirmwurf und dass der Angeklagte den Schirm nicht geworfen haben kann als auch, dass zahlreiche Aussagen der beiden am ersten Verhandlungstag einvernommenen Polizisten nicht den Tatsachen entsprachen. Sowohl das Verhalten des Angeklagten, als auch der Charakter der Demonstration waren grundlegend anders, als von den beiden Beamten geschildert.

Bevor die Videos abgespielt wurden, wurden die beiden anwesenden Mitarbeiter des LVT einvernommen – sie wurden spontan beantragt und befragt ob sie Kenntnisse zu den Videos oder anderen Ermittlungsergebnissen hätten. Beide gaben an dazu nichts zu wissen, sie seien lediglich zur Saalsicherung vor Ort.

Danach wurde eine Zeugin einvernommen, die mit dem Angeklagten auf der Demonstration war. Nachdem gegen sie gerade wegen Verdacht auf Störung bzw. Sprengung einer Versammlung ermittelt wird, entschlug sie sich in Teilen der Aussage. Sie konnte bestätigen, dass der Angeklagte die meiste Zeit in ihrer Nähe gewesen sei und mit Sicherheit keinen Schirm geworfen habe.

Als zweiter Zeuge der Verteidigung wurde ein Journalist einvernommen. Er hatte das erste von der Verteidigung vorgelegte Video angefertigt und sagte zur Authentizität des Videos sowie zum Charakter der Demonstration aus. Zur Anhaltung konnte er genauso wie die erste Zeugin nichts sagen.

In seinem Schlussplädoyer strich der Anwalt des Beschuldigten nochmals die Bedeutung der vorgelegten Videos des LVT heraus und wie sehr diese einerseits den Angeklagten entlasten und andererseits die Aussagen und damit die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Beamte_innen erschüttern würden. Außerdem sei es richtig gegen Neofaschist_innen zu demonstrieren und zwar gerade auch in Nähe ihrer Veranstaltungen – die Richterin hatte nämlich am ersten Verhandlungstag kritisiert, dass die Gegendemo in räumlicher Nähe zu den Neofaschist_innen stattfand.

Die Staatsanwältin war in Anbetracht der durch die Videos widerlegten Aussagen der Polizist_innen sehr verhalten und hielt entsprechend ihr Plädoyer sehr kurz.

Die Richterin sprach den Angeklagten von allen Vorwürfen frei. Bei dem Schirmwurf wäre durch die Videos zweifelsfrei widerlegt, dass der Beschuldigte diesen geworfen habe. Sie lobte die Verteidigung, dass diese die Videos aufgetrieben habe, da diese für die Wahrheitsfindung enorm wichtig gewesen wären. (Anmerkung: die Videos waren in Besitz der Polizei welche sie nicht ins Verfahren eingebracht hat!)
Sie führte weiter aus, dass die durch die Videos belegte Realität so stark von der Erinnerung der Polizist_innen abweiche und dies zeige nur wie unzuverlässig das Gedächtnis oft funktionieren würde. Nachdem der genaue Hergang bei der Anhaltung nicht geklärt sei (wer wen genau im allgemeinen Tumult gestoßen – oder eben auch nicht gestoßen habe etc.), könne dem Angeklagten kein Widerstand und auch keine Körperverletzung nachgewiesen werden und somit ein Freispruch im Zweifel gefällt werden.

Kriminalisierung von Antifa

Sprenung blablablablaba

gemeinschaftliche Absicht wird versucht zu konstruieren

es ist mehr als legitim, Veranstaltungen rechtsextremer Gruppoerungn mit Protest zu konfrontieren und so die Öffentlichkeit auf sie hinzuwesin (Statement)

Diese Verfahren zeigen erneut deutlich, dass Polizei und Justiz gewillt sind, Antifaschist*innen zu verfolgen und zu kriminalisieren – egal, wie absurd die Vorwürfe auch sind. Dabei schützen sie die rechtsextremen Identitären, die nicht nur ideologisch mit den rechtsextremen Massenmördern von Christchurch und Hanau und dem rechtsextremen Mörder von Walter Lübcke verbunden sind.

Störung/Sprengung einer Versammlung

In den letzten einenthalb Jahren kommt es wieder vermehrt zu Anzeigen wegen Störung einer Versammlung, §285 StGB und seltener auch zu Vorwürfen wegen Sprengung einer Versammlung, §284 StGB. Beispiele sind etwa die Proteste gegen den 1000 Kreuze Marsch in Salzburg im Juli 2013, den Aufmarsch der Identitären am 17.5.2014 (#blockit) oder gegen Christenfundis am Stephansplatz im Juni 2014 und 2015 (#antianti). Auch bei nopegida im Februar 2015 gab es zahlreiche Anzeigen wegn Störung einer Versammlung. Dazu ist zu sagen, dass wir in all diesen Fällen von keiner Verurteilung wissen und die Bestimmung wohl oft als Festnahmegrund und Einschüchterungstaktik angewendet wurde.

Zunächst: Im Gegensatz zu anderen Strafen, die häufig auf Demos ausgestellt werden (z.B. Störung der öffentlichen Ordnung, StVO, etc. ) ist §285 StGB eine strafrechtliche Norm. Das heißt, dass theoretisch eine Haftstrafe bis zu 6 Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen droht und im Falle der Anklage eine Verhandlung vor dem Strafgericht stattfinden wird. Hier ist ein kurzer Überblickstext von uns zum Ablauf strafrechtlicher Verfahren.

Auffällig ist auch, dass § 285 grundsätzlich nur gegen linke Demos eingesetzt wird. Und nicht z.B. bei dem Überfall von Unsterblich auf das Vereinslokal der ATIGF, der eindeutig unter § 285 Abs Z 3 gefallen wäre (siehe gleich unten).

Der Tatbestand des §285 StGB

Nach § 285 StGB macht sich strafbar, wer eine nicht verbotene Versammlung erheblich stört oder verhindert. Das Gesetz nennt vier Handlungen, von denen eine verwirklicht worden sein muss.
„Den Versammlungsraum unzugänglich machen“ (Z1) setzt voraus, dass es sich um eine Versammlung in einem geschlossenen Raum handelt, dabei muss z.B. die Tür versperrt werden, der Schlüssel weggennomen werden oder sonst das Eintreten verunmöglicht bzw. „unzumutbar gemacht werden.
Der zweite Fall bedeutet, dass das Teilnehmen mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt verhindert wird. Das kann durch physische Hindernisse wozu auch Reizgase gezählt werden geschehen. Teilweise wird auch diskutiert, dass Sprechchöre oder andere Arten von Lärmerregung dazugehören, auch das andauernde Beschimpfen von Teilnehmenden wird genannt.
„Tätlicher Widerstand“ bedeutet Handgreiflichkeiten gegen Ordner_innen oder Versammlungsleiter_innen, oder auch dass diese zum Verlassen der Versammlung gezwungen werden oder ihre Funktion nicht mehr ausüben können.

Zusätzlich  muss durch diese Handlungen die Versammlung verhindert oder erheblich gestört werden. Darunter versteht das Gesetz zum einen, dass die Versammlung nicht wie geplant stattfinden kann oder  dass „ihr ordnungsgemäßer Ablauf über das nach den Spielregeln der öffentlichen Diskussion in der demokratischen Gesellschaft allgemein tolerierte Maß hinaus beeinträchtigt wird“. Beispiele dafür sind dass Redner_innen wegen der Störung gar nicht mehr zu Wort kommen, wobei das Gesetz davon ausgeht, dass gewisse Störungen von Versammlungen üblich sind, es muss sich um eine „erhebliche Störung“ handeln.

§284 StGB- Sprengung einer Versammlung
§284 StGB bestraft die Verhinderung oder Sprengung einer nicht verbotenen Versammlung mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt. „Gewalt“ ist gesetzlich definiert als „Einsatz nicht unerheblicher physischer Kraft“, die sich gegen Personen oder Gegenstände richten kann. Die Strafdrohung für §284 StGB ist höher (bis zu einem Jahr), insgesamt scheint es  in letzter Zeit aber eher, als würde damit aber mehr gedroht als angezeigt oder gar verurteilt.

NoPegida am 2.2.2015

Grundsätzlich sollen §285 und §284 StGB die Versammlungsfreiheit schützen, was insbesondere dann interessant ist, wenn die Störung von einer Gegendemonstration wie NoPegida ausgeht, die ja nach dieser liberal-rechtsstaatlichen Logik ebenso zu schützen gewesen wäre.

Noch ein paar Gedanken zu einer konkreten Einschätzung der NoPegida-Demo:

– Nach dem § 285 gestört werden kann nur eine „nicht verbotene“ Versammlung. Fraglich ist, ob eine Demonstration schon dann verboten ist, wenn es dort zu strafgesetzwidrigen Hitler-Grüßen kommt, wie am 2.2. bei Pegida in Wien. Manche Jurist_innen würden sagen, die Demonstration müsste dann untersagt werden und wäre erst nach der Untersagung verboten.

– Eine erhebliche Störung im Sinne des § 285 könnte theoretisch vorliegen, da die Demonstration nicht wie geplant laufen konnte (sondern gar nicht – danke!!).

– Eine sichere Einschätzung ob es zu Verfahren kommen wird, können wir nicht abgeben, da die Bestimmung extrem weit ist und theoretisch auch bloßes Stehen/Sitzenbleiben die Bestimmung erfüllt. Andererseits sind Verurteilungen relativ selten: laut einer parlamentarischen Anfrage: 3 Verurteilungen gegenüber 126 Anzeigen im Zeitraum 2010-2014*. Jedenfalls macht es Sinn gemeinsam gegen Repression vorzugehen und sich über das Vorgehen der Behörden auszutauschen, Betroffene können sich bei uns melden. Quelle: https://at.rechtsinfokollektiv.org/?page_id=2184

Weiterführende Informationen

Rechtslage

§ 15 StGB Strafbarkeit des Versuches

(1) Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

(2) Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§12), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

(3) Der Versuch und die Beteiligung daran sind nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, oder nach der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war.

§ 284 StGB Sprengung einer Versammlung

Wer eine Versammlung, einen Aufmarsch oder eine ähnliche Kundgebung, die nicht verboten sind, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt verhindert oder sprengt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 269 StGB Widerstand gegen die Staatsgewalt

(1) Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall einer schweren Nötigung (§ 106) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 83 StGB Körperverletzung

(1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 84 StGB Schwere Körperverletzung

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 oder Abs. 2) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht.

Ort und Termine

Landesgerichtes für Strafsachen Wien
Wickenburggasse 22
1080 Wien

Großer Schwurgerichtssaal

jeweils ab 09.30

Prozesstermine

  1. Prozesstag: Di., 06.07.2020
  2. Prozesstag: Mi., 22.07.2020