Staatsanwältin Verena Latzer hat gegen beide Beschuldigte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet, ebenso die Verteidigung des Erstangeklagten.
Die gewählten Rechtsmittel müssen vier Wochen nach der Zustellung der schriftlichen Urteilsausführung ausgeführt werden.
Eine Nichtigkeitsbeschwerde bezieht sich auf formelle Fehler im Prozess, eine Berufung kann lediglich gegen die Strafhöhe erfolgen, da es sich um ein Verfahren mit Schöff*innen handelte.