Berufungsverhandlung

Nachdem am 12.03.2019, am fünften Verhandlungstag, das Urteil im Landesgericht für Strafsachen Wien verkündet wurde, meldeten die verurteilten Mitglieder der „Anatolischen Föderation Österreich“ (für eine Person erfolgte ein Freispruch) unverzüglich an in Berufung zu gehen. Nachdem die schritfliche Urteilsausfertigung bis Ende Dezember 2019 dauerte, erfolgte nun am 13.10.2020, also mehr als 1,5 Jahre nach der Entscheidung des Erstgerichtes die Berufungsverhandlung am Oberlandesgericht Wien. Allerdings ging es in der gewohnt kurzen Verhandlung jediglich um die Strafzumessung, das die Frage nach der Schuld der hier Angeklagten bereits vom Obersten Gerichtshof bestätigt wurde. (Diese Information war auch für die Angeklagten eher neu)

Urteil

Strafen werden jeweils um 2 Monate reduziert (A1 & A3 14 Monate, A2 18 Monate) – Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen

§ 43 Absatz 1 StGB

Urteilsbegründung

Zur Problematik der Regimekritik, die Frage der freien Meinungsäußerung. Die Angeklagten haben erwähnt dass sie sich immer im Rahmen der freien Meinungsäußerung befanden / gehalten haben und eine zulässige Regimekritik angeführt hätten. Und da muss man grundsätzlich sagen das Kritik an Regierungen und dem politischen System grundsätzlich zulässig ist und zwar auch dann wenn es verletzten, schockieren und beunruhigen kann, allerdings hat es auch Grenzen und diese Grenzen sind halt bei uns dort gezogen wo eine propagandistische Unterstützung einer terroristischen Vereinigung erfolgt. Und hier ist es eine terroristische Vereinigung die bereits seit 2001 international als terroristische Vereinigung gesehen wird und auch gesetzlich, es steht auch in den Gesetzen so und es ist daher nach dieser Gesetzesstelle verboten das diese terroristische Handlungen und von denen gibt es einige, die gesetzt wurden, gutgeheißen werden, im Sinne das bewaffnete Selbstjustiz dort positiv gesehen wird, gutgeheißen wird, den Attentätern, die also Teile dieser terroristischen Vereinigung sind, gehuldigt wird. Das ist verboten. Nicht verboten, ist eine grundsätzliche Kritik. Aber diese Art von Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, die ist eben nach dieser Gesetztesstelle verboten.

Wenn man jetzt auf die Strafhöhen kurz Bezug nehmen, das Erstgericht hat grundsätzlich die Strafen richtig ausgemessen. Auch die Differenzierung zu Frau A. (Zweitangeklagte, Anm.) ist richtig weil sie ja auch ideologisch eine führendere Rolle eingenommen habe und auch zwei Gedenkveranstaltungen mitorganisiert hat, somit die Abstufung gerechtfertigt erscheint.
Aufgrund des Umstandes das auch die Ausfertigung des Ersturteils sehr lang gedauert hat, obwohl es keine besondere Komplexität mit sich gebracht hat, haben ?? in Anspruch genommen ??? Rechtfertigt die Reduktion der Strafe um zwei Monate.

Eine weitere Reduktion ist aber vor allem aus generalpräventiven Erwägungen nicht möglich. Es muss einfach die Gutheißung von terroristischen Vereinigungen und bewaffneter Selbstjustiz bekämpft werden und das muss auch nach Außen hin dokumentiert werden.

Eine Erhöhung wie es der Herr Oberstaatsanwalt begehrt hat, der Tatzeitraum liegt eine zeitlang zurück, die Angeklagten haben sich bisher ruhig verhalten, wonach eine Erhöhung nicht notwendig ist.

Und weil die Taten so lange zurück liegen war es auch möglich die bedingten Strafen, Androhung der Vollziehung wird als ausreichend angesehen

Berichterstattung